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12.12.2022

Verfristung Ihrer Leistung birgt komplette Absetzung

In den vergangenen Wochen stellen wir ein erhöhtes Aufkommen von Absetzungen im Heilmittelbereich fest.

Begründet werden diese Absetzungen von den Krankenkassen mit folgendem (oder ähnlichem) Wortlaut: „Die Abrechnung ging später als 9 Kalendermonate nach Abschluss der Behandlung ein – gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie erbracht wurde. Gemäß Vertrag ist eine Abrechnung nicht mehr möglich.“.

Wir sind der Sache auf den Grund gegangen und haben im Bundesrahmenvertrag § 125 Absatz 1 SGB V den Passus gefunden, der diese Begründung untermauert. Unter § 18 (Abrechnungsregelungen) Abs. 5 wird man fündig:

„Forderungen aus Vertragsleistungen können von den zugelassenen Leistungserbringern nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen worden sind, nicht mehr erhoben werden. Dies gilt auch für Forderungen von gesetzlichen Zuzahlungen nach § 43c SGB V.
Maßgeblich ist das Datum des Rechnungseingangs. Für verspätet eingehende Rechnungen besteht kein Vergütungsanspruch.“

Die Krankenkassen sind demnach dazu berechtigt, Forderungen aus Vertragsleistungen abzulehnen, wenn diese verspätet eingehen. Maßgeblich ist hierbei der Eingang der Rechnung bei der Krankenkasse. Ein Widerspruch gegen die Kürzung ist nicht möglich.

Um solchen Absetzungen entgegenzuwirken, bitten wir Sie, Ihre erbrachten Leistungen von abgeschlossenen Verordnungen frühestmöglich bei uns zur Abrechnung einzureichen. Beachten Sie bitte auch immer die Postlauf- und Bearbeitungszeiten bei der Einreichung Ihrer Abrechnungsunterlagen, um die Gefahr einer Verfristung zu vermeiden.