Kundenservice
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Severins FAQ

FAQ

Häufige Fragen und Antworten

Fragen zum Ablauf der Abrechnung bei Severins

Wie lange dauert es, bis die Belege eintreffen?

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Dies hängt vom Versanddienstleister und der gewählten Versandart ab. Auf Wunsch informieren wir Sie per E-Mail und/oder SMS, sobald Ihre Unterlagen eingetroffen sind.

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In diesem Fall bitten wir Sie, die gewählte Versandart zu belegen: Wurden die Belege per Einschreiben oder per Paket verschickt? Darüber hinaus benötigen wir eine Kopie Ihres Nachforschungsantrags sowie Angaben darüber, was sich im Brief oder Paket befand. Dies können Sie mit Kopien der Rezepte oder mit einer entsprechenden Aufstellung in Listenform belegen.

Wie üblich sind wir gegenüber unserer Versicherung zur sogenannten Schadenminderung verpflichtet – das heißt, wir müssen gemeinsam mit Ihnen versuchen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Stellen Sie uns Kopien der Vorder- und Rückseite aller betroffenen Rezepte zur Verfügung, rechnen wir jene mit Hinweis auf den Verlust der Originale mit den Krankenkassen ab und zahlen Ihnen das Geld aus. Sind die Kopien der Rezepte unvollständig, fügen wir aussagekräftige Unterlagen bei und fragen bei den Kassen an, ob in dieser Form abgerechnet werden kann. Ihr Geld können wir Ihnen dabei erst auszahlen, wenn der Kostenträger es uns überwiesen hat. Eine Kopie des Nachforschungsauftrags an den Versender kann beigefügt werden – dies ist jedoch nicht verpflichtend. Liefern Sie uns nur eine Liste, reichen wir sie zum Ausgleich bei der Versicherung ein.

In jedem Fall informieren wir die Versicherung vorab und unverzüglich über einen möglichen Schadenfall – auch wenn dieser am Ende nicht eintritt. Falls die Krankenkassen die Abrechnung der Kopien ganz oder teilweise ablehnen, benachrichtigen wir die Versicherung, fügen Ihre Nachweise bei und bitten um Ausgleich unserer Forderungen. Sind alle Nachweise erbracht, zahlt die Versicherung erfahrungsgemäß recht schnell und binnen einiger Tage.

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Nein, Severins rechnet mit den Originalbelegen ab.

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Im Moment leider noch nicht. Aber wir arbeiten daran, Ihnen diesen Service in Zukunft anbieten zu können.

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Sie erreichen uns Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr.

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Im Rahmen unseres Kundenservices stellen wir Ihnen einen festen Ansprechpartner an die Seite. Lange Warteschleifen in anonymen Hotlines drehen Sie bei Severins ganz sicher nicht!

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Das hängt von den Produkten und Serviceleistungen ab, die Sie auswählen. In jedem Fall bekommen Sie bei Severins erstklassige Leistungen zu günstigen Preisen.

Fragen rund um die neue Heilmittelrichtlinie

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Nein. Beleg- und Rechnungsnummer werden beim Datenträgeraustausch zwischen Severins und dem zuständigen Kostenträger automatisch übermittelt.

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Nein. Für die Erfassung der Verordnungen reichen die gedruckten Positionsnummern aus.

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Wurde die Verordnung vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt, darf sie angenommen werden – nach diesem Datum gilt nur noch das neue Verordnungsmuster. Gegebenenfalls muss der Arzt oder die Ärztin eine neue Verordnung ausstellen.

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Nein, nach den neuen Richtlinien müssen Sie ab 2021 das neue Muster 13 verwenden.

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Da in diesem Fall das Ausstellungsdatum der Verordnung den Ausschlag gibt und sie im Jahr 2020 ausgestellt wurde, gilt hier noch das alte Verordnungsmuster.

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Davon ist auszugehen. Verantwortlich hierfür sind die Kassenärztlichen Vereinigungen.

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Hier gelten die von den alten Rahmenverträgen vorgegebenen Fristen. Zu beachten sind die Verjährungsfristen in zukünftigen Rahmenverträgen. Der Podologie-Rahmenvertrag ist bereits gültig.

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Die neue Heilmittelrichtlinie differenziert nicht mehr zwischen Erst-, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls – daher erübrigt sich dies. Das Einholen einer Genehmigung kann gegebenenfalls dann nötig sein, wenn Heilmittel langfristig benötigt werden und die Diagnosen auf der Anlage 2 – Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf – nicht verzeichnet, aber vergleichbar sind.

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Die Vereinbarungen zur maximalen Unterbrechungsfrist gelten auch weiterhin – ebenso wie alle derzeit geltenden Rahmenvereinbarungen nach § 125 SGB V auch über den 30. September 2020 hinaus gelten, bis sie durch den Bundesrahmenvertrag ersetzt werden.

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Der Verordnungsfall und die „orientierende Behandlungsmenge“ beziehen sich nach der neuen Heilmittelrichtlinie auf denjenigen Arzt, der die Behandlung verordnet. Es entscheidet also jeder Arzt für sich, unabhängig von der Fachrichtung, ob er dem Patienten eine Verordnung ausstellt. Vor der Verordnung von Heilmitteln gemäß § 6 der Heilmittelrichtlinie muss der Arzt eine Eingangsdiagnostik durchführen und eventuelle Fremdbefunde berücksichtigen. Es gilt dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V. Das bedeutet, die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und im Rahmen des Notwendigen liegen.

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Die Anforderungen an die Dokumentation sind größtenteils identisch geblieben. Sie tragen das Behandlungsdatum ein und dokumentieren in der Spalte „Maßnahmen“ alle Heilmittel – etwa die Erstbefundung Logopädie, die Funktionsanalyse Ergotherapie und auch die Hausbesuche. Wie gewohnt muss der Patient oder sein Vertreter den Empfang der Leistungen quittieren.

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Bislang gaben die Vertragsärzte auf der Verordnung oftmals eine Frequenz von etwa zweimal pro Woche an. Dabei konnte es zu Absetzungen durch die Kostenträger kommen, wenn diese Vorgabe unter- oder vor allem überschritten wurde. Damit die Verordnung ihre Gültigkeit behält, kann der Arzt nun eine Frequenzspanne von zum Beispiel einer bis drei Behandlungseinheiten pro Woche festlegen. So können Sie als Therapeut die Termine individueller an den Bedürfnissen Ihrer Patienten ausrichten.

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Eine Behandlung muss grundsätzlich innerhalb von 28 Kalendertagen beginnen. Ist auf der Heilmittelverordnung ein dringlicher Behandlungsbedarf vermerkt, muss der Therapeut gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 der neuen Heilmittelrichtlinie innerhalb von 14 Kalendertagen mit der Behandlung beginnen. Gemäß § 15 Abs. 2 verliert die Verordnung ihre Gültigkeit, wenn eine Behandlung nicht innerhalb der genannten Zeiträume begonnen werden kann. Die Möglichkeit, die Gültigkeit der Verordnung nachträglich zu verlängern, besteht für den Arzt nicht. Das bisherige Feld zur Angabe eines spätesten Behandlungsbeginns entfällt. Es empfiehlt sich, den Arzt in diesem Fall um eine neue Verordnung zu bitten, sofern die Behandlung aus medizinischer Sicht nach wie vor erforderlich ist.

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Ja. Bislang war dies nur in der Ergotherapie möglich. Doch mit Inkrafttreten der neuen Heilmittelrichtlinie können auch in der Physiotherapie sowie der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie bis zu drei vorrangige Heilmittel gleichzeitig verordnet werden.

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Bislang mussten Patienten innerhalb von 14 Tagen mit ihrer Behandlung beginnen – jetzt sind es 28 Tage. Besteht ein dringlicher Behandlungsbedarf, wird auf der Verordnung ein Feld geschaffen, das der Arzt bei Bedarf ankreuzen kann. Die Hintergründe sind teils längere Wartezeiten bei Heilmittelerbringern und die Vermeidung nachträglicher Änderungswünsche.

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Gibt es keine Verordnungen außerhalb des Regelfalls mehr, entfällt folglich auch das bisherige Genehmigungsverfahren einiger Krankenkassen. Auch bei Überschreitung der orientierenden Behandlungsmenge ist keine Begründung mehr nötig. Ärzte müssen die Gründe nur in der jeweiligen Patientenakte darlegen – Sie als Therapeut stehen hier nicht in der Pflicht.

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Wir berechnen die Zuzahlung anhand der Kreuze auf der Verordnung (pflichtig oder gebührenfrei). Sollten die Kreuze nicht korrekt eingedruckt sein, tragen Sie bitte vorn auf der Verordnung oben rechts die entsprechende Zuzahlung ein.

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Entscheidend ist, dass eine Leitsymptomatik angegeben ist. Dabei können ein oder mehrere Ankreuzfelder verwendet werden, eine Leitsymptomatik nur schriftlich angegeben sein oder Ankreuzfelder und schriftliche Angaben kombiniert werden. Fehlen die Ankreuzfelder und die Textangabe oder widersprechen sie sich, ist eine Änderung nach Rücksprache mit dem Arzt möglich. Ist das Feld „Patientenindividuelle Leitsymptomatik“ angekreuzt, muss eine schriftliche Leitsymptomatik angegeben sein.

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Ja. Sie als Therapeut müssen anhand des ICD-10 und der Diagnosegruppe prüfen, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf bzw. ein besonderer Verordnungsbedarf vorliegt. Soweit der besondere Verordnungsbedarf an das Alter des Versicherten geknüpft ist, muss dies ebenfalls geprüft werden. Bei Podologie und Ernährungstherapie ist dies nicht relevant.

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Bitte streichen Sie die Angabe des Arztes. Tragen Sie Ihr Institutionskennzeichen ein und versehen Sie die Verordnung mit Ihrer Unterschrift, Ihrem Stempel und dem Datum.

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Ist vertraglich nichts anderes geregelt, muss die Maßnahme eindeutig beschrieben sein – etwa „Sprachtherapie – 30“. Maßnahmen-Abkürzungen aus dem Heilmittel-Katalog, zum Beispiel „KMT“, dürfen Sie nutzen.

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Das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers muss sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite der Verordnung angegeben werden.

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In dieses Feld gehört das Kürzel oder die Unterschrift des Leistungserbringers, sofern der Eintrag vertraglich vereinbart ist.

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Bitte tragen Sie die Positionsnummer auf der Rückseite der Verordnung hinter der Belegnummer ein – in das freie Feld rechts oberhalb Ihres Leistungserbringerstempels. Das Gesamtbrutto müssen Sie nicht eintragen. Wir haben für Sie einen Codierbeleg erstellt, den Sie hier herunterladen können. Unser Tipp: Schauen Sie sich unser Produkt Codierung & Taxierung an! Für einen geringen Aufpreis können Sie damit an dieser Stelle viel Zeit sparen.

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Nein, bitte lassen Sie die Felder für die Abrechnungszentren frei.

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Bitte streichen Sie alles Fehlerhafte buchhalterisch durch und lassen Sie es ggf. vom Arzt abstempeln und unterschreiben. Benutzen Sie dabei keine Korrekturflüssigkeit wie etwa Tipp-Ex.

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Das Institutionskennzeichen, das Behandlungsdatum und – nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt – die Frequenz dürfen von Ihnen verändert werden.

Allgemeine Fragen zur Telematikinfrastruktur

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In der Telematik werden IT-Systeme miteinander vernetzt: So haben die Anwender die Möglichkeit, Informationen aus verschiedenen Quellen zu nutzen, zu verknüpfen und miteinander zu kommunizieren. Das Gesundheitswesen hat aufgrund der Vertraulichkeit der Daten besonders hohe Anforderungen an ein solches System. Durch die Telematikinfrastruktur (TI) ist der sichere Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Bereichen und Akteuren des Gesundheitswesens möglich.

Der Gesetzgeber definiert die TI als “interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur, die der Vernetzung von Leistungserbringern, Kostenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren des Gesundheitswesens sowie der Rehabilitation und der Pflege dient”.
(§ 306 Absatz 1 Satz 2 SGB V)

Die TI wird vom Anbieter gematik auf Basis eines gesetzlichen Auftrage eingeführt und aufgebaut. Das Unternehmen konzipiert dafür rechtsverbindliche Standards und Spezifikationen für alle in die TI integrierten Anwendungen und Dienste. Weitere Informationen zu gematik finden Sie hier.

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Das Arbeitsleben wurde im letzten Jahrzehnt immer digitaler – auch im Gesundheitswesen! Die Corona-Pandemie hat diese Entwicklung in den vergangenen beiden Jahren noch weiter beschleunigt. Mit der Einführung der TI erhält auch das Gesundheitswesen eine moderne, digitale Infrastruktur.

Für die Zusammenarbeit von Ärzten, Psychotherapeuten, Hebammen, Heil- und Hilfsmittelerbringern, Krankenhäusern und Krankenkassen bietet die Telematik viele Chancen, die medizinische Versorgung zu optimieren: wichtige Patienteninformationen können damit leicht für alle Beteiligten verfügbar gemacht werden.

Telematik im Gesundheitswesen bietet viele Vorteile und wird Prozesse einfacher und schneller gestalten. Der Patient muss in die Freigabe seiner Gesundheitsdaten allerdings einwilligen.

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Ja, das ist sie. Die TI ist ein in sich geschlossenes Netz, auf das nur registrierte Nutzer Zugriff haben. Diese Nutzer müssen ihre Berechtigung mit einem elektronischen Heilberufs- oder Praxisausweis nachweisen – so bleiben unberechtigte Personen vom Zugang zu diesen sensiblen Informationen sicher ausgeschlossen. Zusätzlich werden die Informationen in der TI kryptographisch verschlüsselt: die dafür verwendeten Verfahren werden durch das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnologie kontinuierlich geprüft und optimiert. Dire TI entspricht so stets den modernsten Datenschutzanforderungen.

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Alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen können sich als berechtigte Anwender registrieren – das gilt sowohl für natürliche Personen als auch für Institutionen. Für die Anmeldung ist die Vorlage eines elektronischen Heilberufs- oder Praxisausweis erforderlich.

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Ja, allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt. Aktuell ist die Anbindung noch freiwillig, die Pflicht wird schrittweise für verschiedene Berufsgruppen eingeführt. Ab 2026 sind alle Heil- und Hilfsmittelerbringer sowie Hebammen verpflichtet, Telematik zu nutzen.
Zeitplan Einführung Telematik:

  • Aktuell: Freiwillige Anbindung für Pflege, Physiotherapeuten und Hebammen
  • 2024: Verpflichtende Anbindung der Pflege,
  • 2024: freiwillige Anbindungsmöglichkeit für alle Heil- und Hilfsmittelerbringer wie beispielsweise Transport- und Rettungsdienste
  • 2026: Verpflichtende Anbindung Heil- und Hilfmittelerbringer und Hebammen
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Die TI verbessert vor allem den Austausch wichtiger Informationen und optimiert so die medizinische Versorgung von Patienten. Künftig können alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen über ein sicheres, digitales Netzwerk miteinander kommunizieren – dies wird viele Prozesse einfacher und schneller machen.

Für Krankenhäuser sind wichtigen Daten für die Behandlung und Notfall-Versorgung sofort verfügbar und müssen nicht mühsam und zeitaufwändig recherchiert oder erfragt werden. Physiotherapeuten haben bereits vor dem ersten Behandlungstermin Zugriff auf Unterlagen der bildgebenden Diagnostik. Über die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) können Leistungserbringer Unterlagen digital austauschen und der langsame Postweg entfällt. Durch die Anbindung der Kostenträger wird auch eine tagesaktuelle Abrechnung künftig möglich sein.

Technische Fragen zur Telematikinfrastruktur

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Grundsätzlich können Therapeuten die TI-Anbindung natürlich selbst vornehmen. Das Prozedere ist allerdings komplexer – außerdem sollten Sie beachten, dass künftig regelmäßig Updates und Änderungen an der TI umgesetzt werden müssen. Überlegen Sie, ob Sie dazu das notwendige Know-how und die erforderliche Zeit zur Verfügung haben.

Wenn Sie einen Dienstleister beauftragen möchten, der sie bei der Anbindung unterstützt, raten wir Ihnen, sich vorab eingehend zu informieren und Preise und Leistungen der Anbieter sorgfältig zu vergleichen.

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Für die Anbindung an die TI ist ein sogenannter TI-Konnektor erforderlich. Es handelt sich dabei um einen Router, der ihre bereits vorhandene Praxissoftware mit der TI sicher vernetzt.

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Bereits heute gibt es zahlreiche Anwendungen in der TI, auf die die registrierten Nutzer zugreifen können:

  • die elektronische Patientenakte (ePA)
  • das elektronische Rezept (E-Rezept)
  • die Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • der elektronische Medikationsplan (eMP)
  • das Notfallmanagement (NFDM)
  • die Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
  • das Versicherungsstammdatenmanagement (VSDM)
    der TI-Messenger
  • die weiteren Anwendungen für den Datenaustausch (WANDA)

Fragen zur Anwendung der Telematikinfrastruktur

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Mit diesem Heilberufsausweis erhalten Sie Zugriff auf die TI-Anwendungen und weisen sich als berechtigter Nutzer aus. Ohne den HBA oder einen vergleichbaren Nachweis ist eine Registrierung nicht möglich.

Sind Sie registriert, benötigen Sie Ihren elektronischen Heilberufsausweis, um den Notfalldatensatz auszulesen. Er ermöglicht Ihnen auch, Befunde, E-Rezepte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie Arztbriefe rechtssicher elektronisch zu unterzeichnen.

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Der E-Medikationsplan wird auf der Gesundheitskarte eines Patienten gespeichert und enthält alle wichtigen Informationen zu seiner aktuellen medikamentösen Behandlung. Mit ihm erhalten alle Zugriffsberechtigten Transparenz über den Medikationsplan eines Patienten und können auf eventuell veraltete analoge Unterlagen oder die nicht immer verlässlichen Selbstauskünfte des Patienten verzichten.

Die Koordination bei der Einnahme mehrere Medikamente wird mit dem E-Medikationsplan vereinfacht, Wechselwirkungen können besser vermieden werden. Auch über Allergien und Unverträglichkeiten sind alle Behandler so sofort im Bilde.

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Die Abkürzung KIM steht für Kommunikation im Medizinwesen und bezeichnet eine Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI). Mit ihrer Hilfe können medizinische Einrichtungen Patienten- und Behandlungsinformationen sicher, zuverlässig und schnell austauschen. Dies schließt beispielsweise Arztbriefe, Heil- und Kostenpläne, Befunde der bildgebenden Diagnostik, Labordaten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, aber auch Abrechnungen mit ein.

Alle Leistungserbringer, die an die TI angeschlossen sind, können KIM nutzen – ebenso wie die offiziellen Interessenvertretungen der verschiedenen medizinischen Berufsgruppen. Für die Nutzung benötigen Sie einen E-Health-Konnektor, ein Kartenterminal und einen Praxis-/Institutionsausweis (SMC-B). Möchten Sie ein Dokument außerdem rechtssicher unterzeichnen, benötigen Sie außerdem noch einen Heilberufsausweis (HBA).

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Bei der elektronischen Patientenakte – kurz ePA – handelt es sich um eine App, die Versicherte kostenfrei auf Ihrem Smartphone oder Tablet installieren und in der alle wichtigen medizinischen Informationen verschlüsselt gespeichert werden können. Mit wem sie diese gespeicherten Informationen teilen, können die Versicherten allein entscheiden: Zugriff haben nur der Versicherte selbst, sowie die von ihm berechtigten Personen und Institutionen.

Mit Hilfe der E-Patientenakte werden die Patienten selbst aktiv in die TI eingebunden und erhalten Hoheit über ihre medizinischen Daten und deren Verwendung. Ärzte können so alle wichtigen Daten gebündelt erhalten und sich einen schnellen und umfassenden Überblick über einen Patienten verschaffen. Auf analoge Arztbriefe kann verzichtet werden – das spart Zeit und Geld! Die E-Patientenakte kann mit gespeicherten Medikationsplänen und Informationen über Allergien und Unverträglichkeiten auch die Beratung in der Apotheke verbessern.

Die App wird ihren Mitgliedern von den jeweiligen Krankenkassen zur Verfügung gestellt, diese sind auch für den Datenschutz verantwortlich.

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Bei einem elektronischen Rezept (E-Rezept) handelt es sich um digitales Dokument, auf dem ein Arzt festgelegte Arznei- oder Heilmittel verordnet. Es wird vom Arzt selbst digital in seinem Praxisverwaltungssystem erstellt und ebenso digital unterschrieben.

Patienten erhalten das E-Rezept elektronisch über die entsprechende E-Rezept-App auf Ihr Smartphone – mit dem enthaltenen Rezeptcode können sie es direkt an eine Apotheke ihrer Wahl weiterleiten. Dazu benötigen sie eine elektronische Gesundheitskarte mit NFC-Funktion. Alternativ kann der behandelnde Arzt das E-Rezept mit Code auch ausgedruckt zur Verfügung stellen – dies ist sicherlich vor allem für ältere Patienten hilfreich.

Das E-Rezept optimiert die Abläufe in der medizinischen Behandlung und beschleunigt die Abläufe in der Verordnung von Arzneimitteln. Durch die geringe Fehlerquote bei der digitalen Datenübertragung fördert es die Arzneimitteltherapiesicherheit.

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DEMIS ist die Abkürzung für das „Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem“, das im Rahmen der Corona-Pandemie eine wichtige Rolle spielt. Mit Hilfe von DEMIS erhalten die Gesundheitsämter und das Robert-Koch-Institut von den Testlaboren Daten über den Nachweis von SARS-CoV-2 – sicher, schnell und automatisch. Das System soll künftig auch für andere meldepflichtige Erkrankungen genutzt werden und auch Ärzte und Arztpraxen einbinden.

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Unter Notfalldaten versteht man alle Informationen, die in einer Notfallsituation für die Behandlung eines Patienten von Bedeutung sein können. Die Notfalldaten werden von Fachpersonal in Absprache mit dem Patienten im KIS/PVS angelegt und vom zuständigen Arzt mit seinem elektronischen Heilberufsausweis digital unterschrieben – damit ist das Dokument rechtsgültig. Stimmt der Patient zu, werden die Notfalldaten auf seiner elektronischen Gesundheitskarte gespeichert.

Zu den Informationen, die als Notfalldaten erfasst werden können, zählen beispielsweise Vorerkrankungen, Unverträglichkeiten und Allergien, aber auch zurückliegende operative Eingriffe oder eine bestehende Schwangerschaft. Darüber hinaus können auch Diagnosen oder eine bestimmte Medikation eingegeben werden, ebenso hinterlegt werden können die Kontaktdaten behandelnder Ärzte oder Angehöriger. Auch ein Organspendeausweis, eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung können in den Notfalldaten abgelegt werden und sind so immer aktuell für alle Behandler verfügbar.

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Der eMP enthält alle wichtigen Daten zur aktuellen medikamentösen Behandlung eines Patienten und ist eine wertvolle Informationsquelle für Ärzte, Zahnärzte, Physiiotherapeuten und Apotheker. Auch Allergien und Unverträglichkeiten können in den eMP aufgenommen werden. Nimmt ein Patient mehrere Medikamente ein, erleichtert der eMP die Abstimmung der verschiedenen Arzneimittel und hilft, Ursachen von Nebenwirkungen schneller zu finden. Auch bei Neuverordnungen, der Veränderung von Handelsnamen von Arzneimitteln oder bei der Apotheken-Beratung zu rezeptfreien Medikamenten ist der E-Medikationsplan eine große Hilfe.

Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

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Nein. Wir arbeiten derzeit in Gruppen und im Homeoffice und sind wie gewohnt für Sie da.

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Nein, wie gehabt sind wir zwischen 8.00 und 16.00 Uhr für Sie da.

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Unsere Mitarbeiter sind in Gruppen aufgeteilt. Erkrankt jemand, begibt er sich in Quarantäne. Für Sie als Kunden sind damit keine Einschränkungen verbunden.

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Ja, darauf können Sie sich wie immer verlassen!

Weitere aktuelle Informationen zum Thema Corona finden Sie in unserem gesonderten News-Bereich.