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19.03.2021

Neuer Rahmenvertrag für die Logopädie

Am 15. März lag er vor: der Schiedsspruch für die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie. Die Logopädie/Sprachtherapie verfügt nun seit dem 16. März über einen neuen bundeseinheitlichen Vertrag einschließlich Regelungen zur Vergütung ihrer Leistungen. Die Schiedsstelle setzte den Vertragsentwurf vom Dezember letzten Jahres um und beschied, dass die Bestimmungen zur Vergütung rückwirkend für alle noch nicht abgerechneten Leistungen ab dem 1. Januar gelten. Bereits in Rechnung gestellte Positionen können voraussichtlich nicht nachberechnet werden.

Was bedeutet das für Severins-Kunden?

Ab sofort gibt es keinen Anlass mehr, die Abrechnung aufzuschieben: Der Abrechnung von Belegen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, die wir ab dem 17. März erfassen, liegen automatisch die neuen Preise zugrunde – zum Vorteil unserer Kunden. Darüber hinaus prüfen wir dennoch die Nachberechnung. Dies ist ein Service, den wir – sofern er zugelassen ist – automatisiert und ohne zusätzliche Gebühren für unsere Kunden erbringen.

Die neuen Vergütungsvereinbarungen im Detail

In der neuen Vereinbarung für Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sind die Preissteigerungen bis 2024 festgelegt. Die erste Stufe gilt rückwirkend für alle noch nicht abgerechneten Leistungen ab dem 1. Januar dieses Jahres. Vier Preiserhöhungen wurden vereinbart:

  1. Stufe: + 9,7%, Gültigkeit: 1.1. – 31.12.2021
  2. Stufe: + 3,5%, Gültigkeit: 1.1. – 31.12.2022
  3. Stufe: + 3,5%, Gültigkeit: 1.1. – 30.9.2023
  4. Stufe: + 3,5%, Gültigkeit: 1.10.2023 – 30.6.2024

Bei der Festlegung der Preissteigerungen wurde ein Preis von 1,11 Euro pro Minute für die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie zugrunde gelegt. Bei einer 45-Minuten Einzeltherapie steigt der Preis bis 2024 um über 21%.

Die neue zweiteilige Leistungsbeschreibung

Der erste Teil der neuen zweiteiligen Leistungsbeschreibung widmet sich den Grundsätzen der Leistung. Alle verordnungsfähigen Leistungen sind hier beschrieben. Einzelleistungen und Ziele werden im zweiten Teil abgehandelt. Dabei wurden neue Begriffe aufgegriffen – etwa „Diagnostik“ statt „Befundung“ oder „Therapie“ statt „Behandlung – und neue Leistungen aufgenommen. Seit dem 16.3.2021 können folgende Leistungen in die Therapie integriert oder separat abgerechnet werden:

  • die Bedarfsdiagnostik,
  • die prozessimmanente Beratung und
  • zwei Berichtspositionen.

Auf der Verordnung muss mindestens eine Diagnose angegeben werden – in Form eines ICD 10-Codes oder als Freitext. Dies regeln die Anlage 3a und die Anlage 3b. Anlage 3a gilt für Vertragsärzte und die Verordnungen aus dem Entlassmanagement, Anlage 3b gilt für Vertragszahnärzte.

Nicht als Regelversorgung verankert ist im neuen Vertrag die Videobehandlung. Mit der Vergütung dieser Therapieform sowie von Hygieneaufwänden befasst sich derzeit der Gesetzgeber. Sollte hier Änderungsbedarf entstehen, werden die gesetzlichen Vorgaben in den Vertrag integriert oder der Vertrag wird durch weitere Vereinbarungen ergänzt.

Die Berichtspositionen setzen sich aus dem Therapiebericht an den verordnenden Arzt und dem neuen Bericht auf besondere Anforderung zusammen. Der gewohnte Therapiebericht wird erstellt, wenn das Kreuz auf der neuen Heilmittelverordnung im Feld „Therapiebericht“ gesetzt ist. In der ersten Stufe der Vergütungsvereinbarung wird dieser Bericht mit 5,55 Euro vergütet. Wichtiger Hinweis: Für diesen komprimierten Bericht zur Leistungsbeschreibung darf ausschließlich das Formular aus dem Anhang A verwendet werden.

Einen Bericht auf besondere Anforderung können die Vertragsärzte oder der Medizinische Dienst mit einem speziellen Formular (Anhang B der Leistungsbeschreibung) beim Leistungserbringer anfordern. In der ersten Stufe der Vergütungsvereinbarung ist dieser ausführliche Bericht mit 99,90 Euro dotiert. Er kann nur einmal im Kalenderjahr abgerechnet werden. Wichtiger Hinweis: Für den Bericht auf besondere Anforderung müssen Therapeutinnen und Therapeuten den Anhang C zur Leistungsbeschreibung verwenden.

Die Prüfpflicht ist in der neuen Heilmittel-Richtlinie detailliert geregelt. Die Grundlage des Versorgungsvertrags für die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie stellen die Anlagen 3a und 3b dar. Sie regeln den Gebrauch der neuen Heilmittelverordnung, die obligatorischen, optionalen und konditionalen Angaben sowie die Korrekturmöglichkeiten. Wichtiger Hinweis: Seit dem 16. März erhebt der Kostenträger für die einmalige Korrektur nach Einreichung der Verordnung zur Abrechnung eine Bearbeitungsgebühr von vierzig Euro. Bei Widersprüchen, die auf Fehlern der Kostenträger beruhen, fällt diese Gebühr nicht an. So soll verhindert werden, dass die Kostenträger Verordnungen aufgrund von Fehlern, die übersehen wurden, vollständig und endgültig absetzen.

Als Absetzungsgrund ausgeschlossen wird eine ambulante Therapieleistung am Aufnahme- und/oder Entlassungstag eines stationären Aufenthalts. Die Möglichkeiten der Korrektur einer Heilmittelverordnung durch den Leistungserbringer wurden dagegen erweitert. Details hierzu sind in den Anlagen 3a und 3b festgeschrieben. Eindeutig geregelt ist auch, ob die Korrekturen in Rücksprache mit der Ärztin/ dem Arzt erfolgen müssen oder ob jene/r lediglich informiert werden muss. Neu ist der Zeitpunkt der Korrektur: Erst zum Zeitpunkt der Abrechnung muss die Heilmittelverordnung vollständig und korrekt ausgefüllt sein. Während der Therapie ist also noch Zeit für eventuell erforderliche Änderungen.

Vereinfacht werden die Handhabung der Unterbrechungsfristen und die Verwendung der Abkürzungen F/T/K. Verordnungen mit bis zu zehn Therapieeinheiten verlieren ihre Gültigkeit sieben Monate nach dem Ausstellungsdatum, Verordnungen mit bis zu zwanzig Therapieeinheiten neun Monate nach ihrer Ausstellung. Gemäß den Anforderungen der Heilmittelrichtlinien müssen die bisher bekannten Kürzel eingesetzt werden. Fehlerhafte und ungenaue Angaben führen allerdings nicht mehr zur Absetzung der Verordnung.

Wichtiger Hinweis im Rahmen der COVID-19-Pandemie: Die entsprechenden Sonderregelungen gelten bis zum 31. März. Die vereinbarte Unterbrechungsfrist ist ausgesetzt und wird von Seiten der Kostenträger nicht geprüft.

Einblick in den neuen Rahmenvertrag und die zugehörigen Anlagen erhalten Sie bei Logo Deutschland.