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01.10.2020

EMPFEHLUNGEN FÜR BÜROKRATISCHE ENTLASTUNGEN IM HEILMITTELBEREICH

Wir berichteten im Newsletter vom 27.08.2020 über die Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Heilmittelrichtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.

Auf Grundlage dessen haben sich nunmehr am 29.09.2020 die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband auf verschiedene Regelungen geeinigt. Eine sehr wichtige Regelung ist die Erweiterung des Zeitraums für die Geltendmachung der Covid-19 Hygienepauschale im Heilmittelbereich (§ 124 SGB V).

In letzter Minute wurde beschlossen, dass die Positionsnummer X9944 in dem Zeitraum vom 05.05.2020 bis 31.12.2020 weiterhin mit den jeweiligen Krankenkassen abgerechnet werden kann. Natürlich unter Anwendung der vertraglichen Regelungen der aktuell gültigen Verträge nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10.05.2019 geltenden Fassung.

Für die Abrechnung der Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben.

Die Position kann nur für Verordnungen abgerechnet werden, die im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 31.12.2020 erstmals zur Rechnungsstellung eingereicht werden.

Für Verordnungen, die vor dem 05.05.2020 zur Abrechnung mit der Krankenkasse eingereicht wurden, erfolgt keine Nachberechnung. Bei Teilabrechnungen erfolgt die Abrechnung der Positionsnummer X9944 einmalig mit der Schlussrechnung.

Die Positionsnummer kann nach dem 31.12.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) nicht mehr abgerechnet werden.

Weitere Regelungen, wie bspw. Unterbrechungsfristen, werden ebenfalls bis zum 31.12.2020 verlängert.

Lesen Sie HIER die gesamte Empfehlung.

(Quelle: VDB-PHYSIOTHERAPIEVERBAND)