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07.07.2020

Aufgepasst: Pauschaler Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen nur bis zum 30.09.2020 abrechenbar

Wie wir in einem vorherigen Newsletter mitteilten, können zugelassene Leistungserbringer im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 30.09.2020 einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen (Mundschutz etc.) in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen (vgl. § 2 Absatz 7 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung).

Dieser pauschale Ausgleich ist ausschließlich mit der Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche abrechenbar. Das führende X ist entsprechend der Berufsgruppe auszutauschen.

Zuzahlungen werden für diese Position nicht erhoben.

Für die Abrechnung der Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben. Beachten Sie, dass die Position nur für Verordnungen abgerechnet werden kann, die im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 30.09.2020 erstmals zur Rechnungsstellung eingereicht werden.

Bei Teilabrechnungen erfolgt die Abrechnung der Positionsnummer X9944 einmalig mit der Schlussrechnung.

WICHTIG: Die Positionsnummer kann nach dem 30.09.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) nicht mehr abgerechnet werden. Reichen Sie aus diesem Grund Ihre Verordnungen bitte frühzeitig bei uns ein.

 Lesen Sie HIER die gesamte Empfehlung des GKV Spitzenverbands.

 

(Quelle: GKV Spitzenverband)

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