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05.05.2020

Kurz-Informationen zum Rettungsschirm für Heilmittelerbringer

Am 4. Mai wurde im Bundesanzeiger eine Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen veröffentlicht, die, neben anderen Berufsgruppen, Ausgleichszahlungen für die Heilmittelerbringer vorsieht.

In Kurzform und grober Darstellung die Regelungsinhalte:

  • Ausgleichszahlung für den Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020
  • Höhe abhängig vom Zulassungszeitpunkt des Leistungserbringers, für den größten Teil der Leistungserbringer jedoch 40 Prozent der Vergütung, die er im vierten Quartal 2019 für Heilmittel im Sinne des § 32 SGB V gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat. Gesetzliche Versichertenzuzahlungen werden mit einbezogen.
    (Voraussetzung ist eine Zulassung zwischen dem 1.10. bis 31.12.2019).
  • Bei Zulassungen nach dem 31.12.2019 gelten gestaffelte Festbeträge.
  • Anträge sind über die für den Leistungserbringer zuständigen Arbeitsgemeinschaften nach 124 Abs 2. S. 1 SGB zu stellen. Das sind die Arbeitsgemeinschaften, die auch für die Zulassung des Leistungserbringers zuständig sind.
  • Antragsfrist: zwischen dem 20.05.2020 und 30.06.2020.
  • Zusätzlich kann für jede Verordnung, die zwischen dem 5. Mai und 30. September 2020 abgerechnet wird, eine Hygienepauschale von 1,50 € abgerechnet werden. Die neue Positionsnummer hierfür lautet: X9944

Dem Verordnungstext lässt sich entnehmen, dass die Krankenkassen, Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 20.05.2020 die Infrastruktur für die Auszahlungen vorbereiten müssen.

Sobald wir nähere Informationen zur Ausgestaltung haben, werden wir Sie erneut informieren.

(Quelle: Bundesanzeiger)

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