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29.04.2020

Covid-19 Zuschlag für Krankentransporte: NRW zieht nach

Am 23.04.2020 berichteten wir im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie über die Gewährung von Zuschlägen für Schutzmaßnahmen bei Krankenfahrten.

Waren es  in dem Bericht nur die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, die die Zahlung eines Zuschlags verbindlich beschlossen, sind nun auch die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen diesem Beispiel gefolgt.

Ab dem 01.04.2020 können Transporteure aus NRW für sitzende Krankenfahrten, Krankenfahrten im Rollstuhl sowie Fahrten mit dem Liegemietwagen / Tragestuhl einen sogenannten Schutzzuschlag geltend machen.

Im Rahmen des Covid-19-Schutzzuschlags können die Positionsnummern 519100 (sitzende Krankenfahrten), 759100 (Krankenfahrten im Rollstuhl), 649100 (Fahrten mit dem Tragestuhl) und 669100 (Fahrten mit dem Liegemietwagen mit 3,00 Euro je Fahrt abgerechnet werden. Als Vertragsnummer wird die dem Unternehmer bekannte genommen. Als Bezeichnung eignet sich z. B. „Schutzzuschlag aufgrund Covid-19“.

Die Vereinbarung gilt vorerst befristet für den Zeitraum vom 01.04.2020 – 31.05.2020. Maßgeblich ist hierbei das Fahrdatum. Es wird angeraten, diesen Zuschlag mit den aktuellen Abrechnungen unmittelbar abzurechnen.

Ob weitere Bundesländer den Beispielen der Kassenverbände Niedersachsens, Sachsen-Anhalts und Nordrhein-Westfalens folgen, ist uns zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.

 (Quelle: Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in NRW)