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19.03.2024

Blankoverordnung in der Ergotherapie: Alles zur Einführung ab April 2024

Die Heilmittelverordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, die auch als „Blankoverordnung“ bekannt ist, wird ab dem 1. April 2024 für gesetzlich Versicherte mit ergotherapeutischen Heilmitteln um eine neue Möglichkeit erweitert. Diese wegweisende Entwicklung ermöglicht es Ergotherapeut:innen, selbstständig über die Therapiegestaltung zu entscheiden. Dies ist ein bedeutender Fortschritt in der Versorgungsbranche!

Gründe und Zielsetzung der Blankoverordnung

Die Blankoverordnung gemäß § 125a SGB V ist eine Erweiterung der traditionellen Heilmittelversorgung. Die Therapeut:innen können auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung und einer Indikationsstellung selbstständig über die folgenden Angaben entscheiden:

  • Auswahl der Heilmittel
  • die Therapiefrequenz
  • die Dauer der Behandlungstermine
  • die Gesamtdauer der Therapie

Durch die Blankoverordnung kann eine flexiblere Therapie durchgeführt werden, um den Bedürfnissen der Patient:innen gerecht zu werden.

Der Inhalt der Blankoverordnung und Diagnosegruppen

Die Blankoverordnung umfasst drei Diagnosegruppen: SB1 (Wirbelsäulen-, Gelenke- und Extremitätenerkrankungen), PS3 (wahnhafte und affektive Störungen) und PS4 (dementielle Syndrome). Diese Gruppen von Diagnosen wurden ausgewählt, weil sie für die Blankoverordnung geeignet und für die Ergotherapie relevant waren.

Die Blankoverordnung orientiert sich hauptsächlich an den Bestimmungen der Heilmittelrichtlinie und des Vertrags gemäß § 125 Absatz 1 SGB V zur Ergotherapieversorgung. Die Abrechnung in Zeitintervallen und das Ampelsystem zur Steuerung der Therapiemengen gehören jedoch zu den besonderen Merkmalen.

Ampelsystem, das die Therapiemengen kontrolliert

Um sicherzustellen, dass die Behandlungsmengen im Gesundheitswesen wirtschaftlich sind und eine unverhältnismäßige Mengenausweitung verhindert wird, wurde das Ampelsystem eingeführt. Es umfasst die Phasen grün, gelb und rot. Diese setzen für jede Diagnosegruppe spezifische Zeitintervalle (1 ZI = 15 Minuten) fest. In diesen Phasen handelt es sich immer um eine einzige Blankoverordnung, die höchstens 16 Wochen lang gültig ist. Die vereinbarten Behandlungsmengen sollen sicherstellen, dass die Versorgung zumindest in derselben Höhe wie zuvor erfolgt.

Die Ampelphasen werden gemäß § 125a SGB V folgendermaßen festgelegt:

  • Phase grün: Während dieser Phase befindet sich die Anzahl der verwendeten Zeitintervalle innerhalb eines sinnvollen und verhältnismäßigen Rahmens für die Medizin und Therapie. Normalerweise genügt sie, um das Ziel der Therapie zu erreichen. Es sind in diesem Stadium keine steuerlichen Maßnahmen notwendig.
  • Phase gelb: Bei individuellem Bedarf der Versicherten kann die Therapeutin oder der Therapeut die Menge der Zeitintervalle in dieser Phase selbstständig einsetzen. Durch die Krankenkasse können Leistungserbringer informiert werden.
  • Phase rot: Es wird in dieser Phase davon ausgegangen, dass die Behandlungsmengen für die Erreichung der Therapieziele bei individuellem Heilmittelbedarf der Versicherten notwendig sind. Die Therapeutin bzw. der Therapeut bestimmt eigenständig die Anzahl der Zeitintervalle. Allerdings gibt es einen Vergütungsabschlag von 9 % für die in der roten Phase erbrachten Zeitintervalle.

Zuzahlung nach dem Gesetz

Die Zuzahlung wird vom Leistungserbringer beeinflusst, da er die Auswahl der Therapie, die Dauer und die Termine bestimmt. Vor Beginn der Behandlung müssen die Patient:innen informiert werden und eine schriftliche Aussage über die erwartete Zuzahlung bekommen. Unter Berücksichtigung der Quittung nach § 61 Satz 3 SGB V werden Überzahlungen zurückgezahlt.

Abrechnung und Vergütung

Die Bezahlung für ergotherapeutische Maßnahmen ist identisch mit der für die herkömmliche Versorgung gemäß § 125 Absatz 1 SGB V. Eine neue Versorgungspauschale für den speziellen Aufwand im Zusammenhang mit der Blankoverordnung wurde ebenfalls eingeführt. Die Positionsnummern, die im Vertrag zur Blankoverordnung aufgeführt sind, dienen als Abrechnungsgrundlagen.

Die praktische Umsetzung und spezielle Merkmale

Für die praktische Anwendung der Blankoverordnung sind Ergotherapeut:innen verpflichtet, die erbrachten Leistungen präzise zu dokumentieren und abzurechnen. Außerdem ist es wichtig, die Therapie individuell anzupassen und die spezifischen Bedürfnisse der Patient:innen zu berücksichtigen. Ein weiterer bedeutender Bestandteil der Behandlung ist die Information über die Zuzahlung und die potenzielle Rückzahlung von zu viel gezahlten Beträgen.

„Blankoverordnung“-Druck

Es gibt keine neuen Formulare. Sollten sich der Arzt oder die Ärztin dafür entschieden haben, wird auf dem bestehenden Verordnungsformular 13 im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ das Wort „Blankoverordnung“ aufgedruckt.

Zusammenfassung

Die Implementierung der Blankoverordnung in der Ergotherapie ist ein bedeutsamer Fortschritt auf dem Weg zu einer flexibleren und bedarfsgerechteren Betreuung der Patient:innen. Ergotherapeut:innen haben mehr Handlungsspielraum und können die Therapie besser an die individuellen Bedürfnisse ihrer Patient:innen anpassen, indem sie die Möglichkeit haben, eigenverantwortlich über die Therapie zu entscheiden. Dadurch wird die Qualität der ergotherapeutischen Betreuung weiter gesteigert und die Zufriedenheit der Patient:innen gesteigert.

Quelle: GKV

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