Kundenservice
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08.11.2021

Kein Kürzel auf der VO – kein Geld von der Kasse

In letzter Zeit bekommen wir von den Kostenträgern vermehrt Absetzungen bei den Verordnungen von Podologen und Logopäden. Als Grund wird angegeben, dass das Kürzel bzw. der Name des Leistungserbringers auf der Rückseite im Bestätigungsfeld fehlt. Hinter jeder durchgeführten Maßnahme muss der Leistungserbringer angegeben werden und der Patient die entsprechende Maßnahme durch seine Unterschrift bestätigen.

Erläuterung: Fällt in der Abrechnung durch die Krankenkasse auf, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung fehlen oder erkennbar falsch sind, setzt die Krankenkasse die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit, die fehlenden Angaben zu korrigieren und/oder zu ergänzen. Dazu sendet sie dem zugelassenen Leistungserbringer (oder dem Abrechnungszentrum) eine Kopie der Originalverordnung und die Begründung der Absetzung mit Verweis auf Anlage 3 des entsprechenden Vertrages.

Reicht der Leistungserbringer in der Folge die vollständig ergänzte bzw. korrigierte Kopie der Originalverordnung zurück, entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 40,00.

Reicht der Leistungserbringer die Korrektur/Ergänzung nicht (fristgerecht innerhalb von 3 Monaten) ein, bleibt die Absetzung bestehen, die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.

Wir bitten Sie darum, Ihre Verordnungen nur komplett ausgefüllt zur Abrechnung einzureichen, um möglichen Absetzungen entgegenzuwirken.

Quelle: Severins Kundenservice

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