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03.03.2021

Die neue Heilmittelverordnung: 30 Fragen – 30 Antworten für Podologen

Die neue Heilmittelverordnung wirft immer noch die eine oder andere Frage auf. Der Bundesverband der Podologen hat die Fragen, die seinen Mitgliedern besonders unter den Nägeln brennen, gesammelt und beantwortet – und das in sehr übersichtlicher Form. Diese Auflistung finden Sie hier:

Frage-Antwort-Katalog des Bundesverbands für Podologie

Hier ein Beispiel, was beim Ausfüllen des neuen Formulars 13 für Podologen wichtig ist:

„Podologische Komplexbehandlung“ wird zu „Podologische Behandlung groß“
Seit dem 1. Januar 2021 lautet der korrekte Begriff für diese Leistung „Podologische Behandlung groß“. Eine „Podologische Komplexbehandlung“ würden die Krankenkassen absetzen, sofern diese Leistung ab dem 1.1.2021 erbracht wurde. Wurde diese Leistung allerdings VOR dem 1.1.2021 erbracht, verwenden Sie dafür den alten Begriff „Podologische Komplexbehandlung“. Zusätzlich zur Positionsnummer muss bei Behandlungen ab dem 1.1.2021 immer auch der Name der Maßnahme vermerkt werden – wie etwa „Podologische Behandlung groß“.

Unser Service für Sie:
Wir erfassen die Befunderhebung mit der Positionsnummer 78030. Seit Ende Februar rechnen wir diese in Höhe von 2,00 Euro je Behandlung automatisch ab. Sie müssen nichts weiter tun.

 

(Quellen: Bundesverband für Podologie)