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14.08.2020

Neue Heilmittelverordnung ab 01.10.2020 – Update zur Meldung vom 14.10.2019

Bisher gab es für Maßnahmen der Physikalischen Therapie / Podologischen Therapie das Muster 13. Für Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie gab es das Muster 14 und für Maßnahmen der Ergotherapie / Ernährungstherapie das Muster 18.

Ab dem 1. Oktober 2020 gibt es ein einheitliches Formular zur Heilmittelverordnung – das neue Muster 13.

Grund für die Vereinheitlichung des Formulars ist die überarbeitete Heilmittel-Richtlinie.

Diese sorgt dafür, dass ab dem Stichtag viele der Angaben, die auf der bisherigen Heilmittelverordnung vorgenommen werden mussten, nicht mehr nötigt sind – zum Beispiel Angaben wie Erst- und Folgeverordnung oder die Begründung für Verordnungen außerhalb des Regelfalls.

Künftig werden die Diagnose und die Leitsymptomatik getrennt voneinander angegeben. Anhand der vorgegebenen Buchstabenkodierung des Heilmittelkatalogs kann der Arzt die Leitsymptomatik zielgerichteter auswählen und über gesonderte Ankreuzfelder notieren.

Formular 14 hatte bisher auch Felder für das Tonaudiogramm sowie den Trommelfell- und Stimmbandbefund. Da die Auswertungen i. d. R. direkt aus dem Messgerät erstellt/gedruckt werden, fallen diese Felder auf dem neuen Muster 13 ebenfalls weg.

Ab dem 1. Oktober 2020 können Ärzte direkt auf dem Formular ankreuzen, ob der Patient Physiotherapie, Podologische Therapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Ergotherapie oder Ernährungstherapie erhalten soll. So sieht der Patient sofort, zu welchem Therapeuten er muss.

Über die neue Verordnung können künftig außerdem bis zu drei vorrangige und ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden.

Die neue Verordnung wurde vom GKV-Spitzenverband zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbart.

Wir empfehlen, die neuen Formulare rechtzeitig zu bestellen, da die bisherigen Heilmittelverordnungen ab Oktober 2020 nicht mehr genutzt werden dürfen (Stand 14.08.2020).

(Quelle: GKV, KBV)