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31.03.2020

Notbetreuung in Kita oder Schule – wer hat Anspruch?

Unsere Kinder können nicht mehr zur Schule oder in die Kita. Die Einrichtungen sind bis mindestens zum Ende der Osterferien (17. April 2020) geschlossen.

In vielen Bundesländern gibt es eine Notfallbetreuung – allerdings zu sehr unterschiedlichen Bedingungen. Mal umfasst das Angebot Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 6, mal bis zur Jahrgangsstufe 8.

Hamburg beispielsweise macht vorerst keine Beschränkungen, welche Berufsgruppen ihre Kinder in die Notfallbetreuung geben können.

Andere Länder begrenzen das Angebot der Notfallbetreuung auf Kinder, deren Eltern in wichtigen Bereichen arbeiten. Um den Personenkreis so begrenzt wie möglich zu halten, wird sie dortnur für Kinder angeboten, deren Eltern beide in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten. Wenn ein Elternteil nicht zu den systemrelevanten Berufsgruppen gehört, muss die Familie die Betreuung selbst organisieren.

Eine Ausnahme hiervon gibt es bei Gesundheits- und Pflegeberufen, sowie der Polizei. Hier wird eine Notfallbetreuung gewährt, auch wenn nur ein Elternteil (Sorgeberechtigter) in einen der systemrelevanten Berufe tätig ist.

Den Antrag sollen Eltern direkt in der entsprechenden Einrichtung stellen.

Zu den systemrelevanten Berufen gehören u. a.:

  • Neu: Physiotherapeuten
  • Neu: Logopäden und Ergotherapeuten – nur in Krankenhäusern
  • Hebammen

sowie Mitarbeiter in:

  • Krankenhäusern, in der Altenpflege und im Lebensmitteleinzelhandel, Banken sowie Sparkassen, sicherheitsrelevante IT-Infrastruktur, Binnenschifffahrt, Krankenkassen, Rentenversicherung, Sanitätshäuser, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, Psychosoziale Notfallversorgung, stationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe, etc..

Bei Kindeswohlgefährdung (das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes ist gefährdet) ist eine Absprache mit dem örtlichen Jugendamt notwendig, um mit dessen Zustimmung die Notbetreuung abzusichern.

Was unterschiedlich in den Bundesländern genau geregelt ist, können Sie auf der folgenden Internetseite der Süddeutschen Zeitung nachlesen:

Die Bundesländer und ihr Angebot der Notfallbetreuung

(Quellen: Verband Physikalischer Therapie / rbb24.de / berlin.de /  Süddeutsche Zeitung)

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