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10.03.2017

Taxi: Verfallen von Leistungsansprüchen bei der AOK Rheinland/Hamburg

Die AOK Rheinland/Hamburg beruft sich nach sechs Monaten auf das Verfallen von Leistungsansprüchen. Sie ist dazu übergegangen, den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 des Abrechnungsvertrages geltend zu machen. Nach dieser Regelung verfallen Ansprüche des Taxiunternehmers, wenn er seine Ansprüche nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bei der Krankenkasse schriftlich geltend gemacht hat.

Zur Sicherung Ihrer Einnahmen raten wir Ihnen daher dringend, dass Sie uns Ihre Abrechnungsunterlagen rechtzeitig, vor Ablauf der Halbjahresfrist, zur Abrechnung einreichen.

Wir gehen davon aus, dass das Beispiel der AOK Rheinland/Hamburg Schule macht und andere Krankenkassen mit gleichlautenden Bedingungen nachziehen werden. 

Von daher ist es aus unserer Sicht generell sinnvoll, alle Abrechnungsunterlagen zeitnah zur Abrechnung einzureichen.

Auszug aus § 7 – Zahlungsfrist, Beanstandungen, Ausschlussfrist, Verjährung: „(4) Ansprüche aus diesem Vertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitgliedsunternehmen des Taxi-Verband NRW oder der Krankenkasse schriftlich geltend gemacht werden.“

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