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Die neue Heilmittel-Richtlinie

Am 1. Januar 2021 tritt die neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft, deren Start ursprünglich für den 1. Oktober 2020 vorgesehen war. Sie bringt viele Vorteile für verordnende Ärzte, Heilmittelerbringer und Patienten – vor allem mehr Übersichtlichkeit und weniger Bürokratie. Beschlossen wurde die neue Richtlinie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem höchsten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen.

Wichtig für Sie als Heilmittelerbringer

Ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27.10.2009 (AZ: B1 KR 4/09 R) besagt, dass Heilmittelerbringer verpflichtet sind, Verordnungen auf ihre Vollständigkeit, inhaltliche Plausibilität und Gültigkeit zu überprüfen. Krankenkassen müssen fehlerhaft ausgestellte oder inhaltlich falsche Verordnungen nicht bezahlen. Es besteht also die Gefahr, dass Sie als Heilmittelerbringer für die geleistete Behandlung kein Geld bekommen! Wir empfehlen daher vor allem in der Anfangszeit, die Verordnungen genau zu prüfen.

In den neuen Podologievertrag wurde eine Strafzahlung in Höhe von 40,00 € aufgenommen. Diese Zahlung ist zu leisten, wenn aufgrund von Codierungsfehlern eine abgesetzte Abrechnung erneut zur Abrechnung eingereicht wird. Ob diese Regelung auch Einzug in weitere Verträge anderer Berufsgruppen hält, ist noch unklar.

Im Zentrum der neuen Heilmittel-Richtlinie – das neue Muster 13

Bisher gab es für Maßnahmen der Physikalischen bzw. Podologischen Therapie das Muster 13, für Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie das Muster 14 und für Maßnahmen der Ergo- bzw. Ernährungstherapie das Muster 18. Ab dem 1. Januar 2021 gibt es nur noch ein einheitliches Formular zur Heilmittelverordnung – das neue Muster 13. Auch der Verordnungsvordruck Z13 für die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärzte ist angepasst worden und ersetzt mit Inkrafttreten der Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte zum 01.01.2021 das aktuelle Formular.

 

Folgende Angaben sieht das neue Muster 13 vor:

  • Angabe des Heilmittelbereichs (Unterscheidung zwischen Maßnahmen der Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungstherapie, Podologischen Therapie oder Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie.)
  • Diagnose und Diagnosegruppe
  • Leitsymptomatik bzw. patientenindividuelle Leitsymptomatik
  • Heilmittel gemäß Katalog und Behandlungseinheiten
  • Therapiefrequenz
  • Therapiebericht, Hausbesuch, Therapieziele
  • Kennzeichnung dringlicher Behandlungsbedarf
  • IK-Nummer (muss sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite vermerkt werden!)

Bilder: AOK Bayern

Das gesamte Handout der AOK Bayern finden Sie hier.

Weitere Informationsquellen

Auf eine gut gemachte Informationsquelle möchten wir an dieser Stelle hinweisen. Die AOK Bayern hat ein sehr gut gemachtes Schulungsvideo und ein Handbuch sowie eine FAQ zur neuen Heilmittelrichtlinie online zur Verfügung gestellt. Folgen Sie diesem Link zum Video und diesem Link zu den geschriebenen Informationen. Zudem werden wir in Kürze auf unserer Homepage die neuen Informationen zusammentragen.