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Die neue Heilmittel-Richtlinie

Am 1. Januar 2021 tritt die neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft, deren Start ursprünglich für den 1. Oktober 2020 vorgesehen war. Sie bringt viele Vorteile für verordnende Ärzte, Heilmittelerbringer und Patienten – vor allem mehr Übersichtlichkeit und weniger Bürokratie. Beschlossen wurde die neue Richtlinie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem höchsten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick (Stand: 10.12.2020):

  • Es wird künftig nur ein Verordnungsformular – das neue, zentrale Muster 13 – für alle Heilmittelbereiche geben.
  • Ärzte können bis zu drei vorrangige und maximal ein ergänzendes Heilmittel verordnen.
  • Die Regelfallsystematik wird abgeschafft, stattdessen gibt es künftig den Verordnungsfall.
  • An die Stelle der Höchstverordnungsmenge tritt künftig die sogenannte orientierende Behandlungsmenge.
  • Es können mehrere Leitsymptomatiken angegeben werden.
  • Die Leitsymptomatiken können buchstabenkodiert (a, b, c) oder als Klartext angegeben werden.
  • Es besteht außerdem die Möglichkeit, die Leitsymptomatik frei und individuell für den jeweiligen Patienten zu formulieren („patientenindividuelle Leitsymptomatik“).
  • Die Frist zum Behandlungsbeginn einer Heilmitteltherapie beträgt künftig 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung.
  • Die Behandlungsfrequenz kann flexibler angegeben werden (z.B. 1-3x wöchentlich).

Wichtig für Sie als Heilmittelerbringer

Ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27.10.2009 (AZ: B1 KR 4/09 R) besagt, dass Heilmittelerbringer verpflichtet sind, Verordnungen auf ihre Vollständigkeit, inhaltliche Plausibilität und Gültigkeit zu überprüfen. Krankenkassen müssen fehlerhaft ausgestellte oder inhaltlich falsche Verordnungen nicht bezahlen. Es besteht also die Gefahr, dass Sie als Heilmittelerbringer für die geleistete Behandlung kein Geld bekommen! Wir empfehlen daher vor allem in der Anfangszeit, die Verordnungen genau zu prüfen.

In den neuen Podologievertrag wurde eine Strafzahlung in Höhe von 40,00 € aufgenommen. Diese Zahlung ist zu leisten, wenn aufgrund von Codierungsfehlern eine abgesetzte Abrechnung erneut zur Abrechnung eingereicht wird. Ob diese Regelung auch Einzug in weitere Verträge anderer Berufsgruppen hält, ist noch unklar.

Technische Unterstützung durch Severins

Mit thevea – eVO-Check können Sie online innerhalb von 10 Sekunden prüfen, ob die neue Heilmittel-Verordnung korrekt vom Arzt ausgestellt wurde. Das gibt Ihnen gerade in der Anfangsphase der neuen Heilmittelrichtlinien Sicherheit. Sicherheit, dass die Abrechnung Ihrer Verordnungen nicht an Formfehlern scheitert, die Ihre Ursache in einer ärztlich falsch ausgestellten Verordnung haben.

Zur Nutzung müssen Sie sich einmalig mit Ihrer Mailadresse registrieren.

thevea wurde von unserem Softwareentwicklungspartner der opta data Abrechnungs GmbH mit Experten aus den Verbänden der Heilmittelerbringer entwickelt. Wir versichern Ihnen, dass Sie im Rahmen der Registrierung nur Informationen zu thevea erhalten. Die Nutzung Ihrer Mailadresse zu anderen Zwecken ist von uns ausgeschlossen worden.

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Im Zentrum der neuen Heilmittel-Richtlinie – das neue Muster 13

Bisher gab es für Maßnahmen der Physikalischen bzw. Podologischen Therapie das Muster 13, für Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie das Muster 14 und für Maßnahmen der Ergo- bzw. Ernährungstherapie das Muster 18. Ab dem 1. Januar 2021 gibt es nur noch ein einheitliches Formular zur Heilmittelverordnung – das neue Muster 13. Auch der Verordnungsvordruck Z13 für die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärzte ist angepasst worden und ersetzt mit Inkrafttreten der Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte zum 01.01.2021 das aktuelle Formular.

 

Folgende Angaben sieht das neue Muster 13 vor:

  • Angabe des Heilmittelbereichs (Unterscheidung zwischen Maßnahmen der Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungstherapie, Podologischen Therapie oder Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie.)
  • Diagnose und Diagnosegruppe
  • Leitsymptomatik bzw. patientenindividuelle Leitsymptomatik
  • Heilmittel gemäß Katalog und Behandlungseinheiten
  • Therapiefrequenz
  • Therapiebericht, Hausbesuch, Therapieziele
  • Kennzeichnung dringlicher Behandlungsbedarf
  • IK-Nummer (muss sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite vermerkt werden!)

Bilder: AOK Bayern

Das gesamte Handout der AOK Bayern finden Sie hier.

Weitere Informationsquellen

Auf eine gut gemachte Informationsquelle möchten wir an dieser Stelle hinweisen. Die AOK Bayern hat ein sehr gut gemachtes Schulungsvideo und ein Handbuch sowie eine FAQ zur neuen Heilmittelrichtlinie online zur Verfügung gestellt. Folgen Sie diesem Link zum Video und diesem Link zu den geschriebenen Informationen. Zudem werden wir in Kürze auf unserer Homepage die neuen Informationen zusammentragen.

Die wichtigsten Änderungen der neuen Heilmittelverordnung

Reduzierung der Anzahl der Diagnosegruppen

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Im Bereich Physiotherapie wird es künftig nur noch 13 statt bisher 22 Diagnosegruppen geben. So werden beispielsweise die Diagnosegruppen WS1 und WS2 zur Diagnosegruppe WS zusammengefasst. Die Diagnosegruppen im Bereich Ergotherapie werden von 16 auf 10 reduziert und bei der Stimm-, Sprech-, Sprach und Schlucktherapie entfällt eine Diagnosegruppe. Keine Änderungen in Bezug auf die Diagnosegruppen gibt es hingegen im Bereich der Podologie und Ernährungstherapie.

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Die Regelfallsystematik wird künftig vom Verordnungsfall abgelöst. Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für einen Patienten, die für dieselbe Diagnose (ICD-10) und Diagnosegruppe nach dem Heilmittelkatalog ausgestellt werden. Nach Ausstellung der letzten Verordnung für diesen Verordnungsfall tritt nach sechs Monaten ein neuer Verordnungsfall ein.

Achtung: Der Verordnungsfall bezieht sich immer auf den verordnenden Arzt. Somit gilt formal: neuer Arzt, neuer Verordnungsfall. Allerdings muss sich der Arzt vorab über die bisherigen Heilmittelverordnungen informieren. Die Regelung „neuer Arzt, neuer Verordnungsfall“ gilt übrigens nicht für Zahnarztverordnungen.

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Die orientierende Behandlungsmenge tritt anstelle der bisherigen maximalen Gesamtverordnungsmenge – allerdings nicht bei der Podologie und der Ernährungstherapie. Sie dient als Richtgröße für die Anzahl an Behandlungseinheiten, mit denen das erwünschte Therapieziel erreicht werden kann. Wird das Therapieziel nicht erreicht, sind weitere Verordnungen möglich. Die jeweiligen Gründe müssen durch den Arzt in der Patientenakte dokumentiert werden. Die orientierende Behandlungsmenge bezieht sich auf den Verordnungsfall.

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Zukünftig gibt es keine Unterscheidung nach Erst- und Folgeverordnungen sowie Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Dadurch entfällt auch das Genehmigungsverfahren für Verordnungen außerhalb des Regelfalls.

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Bisher wurde unterschieden zwischen vorrangigen, optionalen und ergänzenden Heilmitteln. Ab dem 01.01.2021 wird es nur noch vorrangige und ergänzende Heilmittel geben. Im Rahmen der neuen Heilmittel-Richtlinie darf der Arzt bei der Wahl der Heilmittel bis zu drei vorrangige Heilmittel und maximal ein ergänzendes Heilmittel parallel verordnen. Die Summe der vorrangigen Heilmittel darf dabei die vom Heilmittelkatalog vorgegebene Höchstmenge je Verordnung nicht überschreiten. Die Anzahl des ergänzenden Heilmittels darf die Summe der vorrangigen Heilmittel nicht überschreiten.

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Unabhängig vom Heilmittelbereich muss der Beginn der Behandlung innerhalb von 28 Tagen ab Ausstellung der Verordnung erfolgen. Ansonsten verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

Soll die Therapie zeitnah beginnen, kann der Arzt das Feld für den dringlichen Behandlungsbedarf markieren. In so einem Fall muss die Behandlung innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Verordnung beginnen.

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Zukünftig können eine oder mehrere Leitsymptomatiken angegeben werden, entweder kodiert über Buchstaben (a, b, c) oder als Klartext. Alternativ gibt es die Möglichkeit, eine patientenindividuelle Leitsymptomatik als Freitext anzugeben. Die Zuteilung von Heilmitteln zur Leitsymptomatik entfällt. Ausgenommen davon sind Verordnungen für Podologie-Behandlungen.

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Die neue Heilmittel-Richtlinie bietet die Möglichkeit, die Behandlungsfrequenz flexibel, z.B. als Frequenzspanne (etwa „1-3x wöchentlich“), anzugeben. Dadurch kann die Terminplanung individueller erfolgen. Die jeweiligen Heilmittelerbringer sind jedoch an die Therapiefrequenz auf der Verordnung gebunden und dürfen diese nur im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt verändern. Eine erneute Arztunterschrift ist jedoch nicht erforderlich.

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Eine Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) nennt alle Diagnosen oder Diagnosekombinationen, die einen langfristigen Heilmittelbedarf oder einen besonderen Verordnungsbedarf rechtfertigen. Der G-BA legt hierzu jedes Jahr mit Wirkung zum 1. Januar neu fest, bei welchen Erkrankungen ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt. Wird eine der Diagnosen in Verbindung mit der jeweiligen Diagnosegruppe verordnet, muss kein Antrag- und Genehmigungsverfahren stattfinden.

Bei schweren dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen, die nicht gelistet, aber vergleichbar mit den jeweiligen Diagnosen sind, kann ein Antrag bei der Krankenkasse auf einen langfristigen Heilmittelbedarf gestellt werden. Für Versicherte mit langfristigem Heilmittelbedarf oder besonderem Verordnungsbedarf können sofort Verordnungen mit einer Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen ausgestellt werden.

Vertiefende Hintergrund-Info

Grundlagen der Heilmittel-Richtlinie und Heilmittelverordnung:
Die neue Heilmittel-Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Heilmittel werden definiert als persönlich zu erbringende medizinische Leistungen in den Bereichen Physiotherapie, Podologie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Ergotherapie und Ernährungstherapie. Heilmittel dürfen nur dann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, wenn eine Verordnung durch einen Vertragsarzt vorliegt. Vor einer solchen Verordnung muss ein Patient ausführlich diagnostiziert werden und der Arzt muss den Zustand des Patienten dokumentieren.

Bei der Verordnung von Heilmitteln muss das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß §12 SGB V beachtet werden. Vor jeder Verordnung muss daher sorgfältig geprüft werden, ob die individuellen Therapieziele des Patienten nicht auch bei gleicher Qualität mit geringeren Kosten erreicht werden können. Wesentlicher Bestandteil der Heilmittel-Richtlinie ist der Heilmittelkatalog. Dieser beschreibt, welche Heilmittel in welchen Mengen bei welchen Diagnosen verordnet werden dürfen, um das gewünschte Therapieziel zu erreichen.

Warum wurde die Heilmittel-Richtlinie geändert?
Die Regelungen für Ärzte zur Verordnung von Heilmitteln sind im Verlauf der vergangenen Jahre immer komplexer geworden. Seit ihrer Einführung im Jahr 1997 wurde die Heilmittel-Richtlinie insgesamt drei Mal überarbeitet und angepasst, was nicht immer zugunsten der Klarheit ging. Die jetzigen Neuerungen sollen nun mehr Transparenz schaffen und den tatsächlichen Abläufen in der Arztpraxis Rechnung tragen.

Mit der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie sollen vor allem folgende Verbesserungen erreicht werden:

  • einfacheres Verordnungsverfahren
  • beschleunigte Prozesse
  • bürokratische Entlastung von Ärzten und Heilmittelerbringern
  • Standardisierung von Verordnungen
  • Komplexitätsreduzierung der Diagnosegruppen

Die wichtigsten Änderungen für Ärzte

Ausfüllen der Heilmittelverordnung

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Das vollständige und korrekte Ausfüllen der Heilmittelverordnung durch den zuständigen Arzt ist die wichtigste Voraussetzung zur Kostenübernahme durch die GKV. Ärzte sollten daher die neue Heilmittel-Richtlinie kennen und den Aufbau des neuen Muster 13 beachten. Neue Verordnungsmuster sollten rechtzeitig bestellt werden. Die PVS-Systeme sollten ebenfalls bis zur Umstellung technisch angepasst sein

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Ganz neu ist die Möglichkeit für Ärzte, eine sogenannte Blankoverordnung auszustellen, bei der auf Angaben zur Anzahl der Behandlungseinheiten, zum Heilmittel selbst (gemäß Katalog) und zur Therapiefrequenz verzichtet werden kann. Dadurch bekommen Heilmittelerbringer eine erweiterte Versorgungsverantwortung. Sie können eigenständig entscheiden, welches Heilmittel, welche Dauer und Frequenz zur Behandlung des Patienten therapeutisch sinnvoll und notwendig ist.

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Die zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung ist auch bei Verordnungen außerhalb der orientierenden Behandlungsmenge zu beachten (Ausnahme: Langfristiger Heilmittelbedarf und besonderer Verordnungsbedarf).

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Ab dem Stichtag dürfen auch Doppelbehandlungen verordnet werden, allerdings nur für dasselbe Heilmittel und nicht bei ergänzenden Heilmitteln, D1 und Podologie.

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Die Umwandlung von einer Einzeltherapie in eine Gruppentherapie ist im Einvernehmen mit dem verordnenden Arzt und dem Versicherten möglich. Ein entsprechender Vermerk ist auf der Rückseite der Verordnung anzubringen.

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Die Schlucktherapie im Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie wird im Rahmen der neuen Richtlinie künftig als eigenes Heilmittel aufgenommen.

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Maßnahmen der Elektrotherapie, der Elektrostimulation oder die Ultraschall-Wärmetherapie können wie bisher auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen vorsieht und diese auch medizinisch erforderlich sind.