Kundenservice
T. 0281 - 16394 - 0

07.07.2021

Kostenträger verändern die Vorgehensweise: Neues bei der Abrechnung nicht einziehbarer Zuzahlungen

Bezahlt ein Patient seine Zuzahlung direkt und vor Ort, ist das Thema schnell erledigt. Zahlt er nicht, kommt damit auf den betreffenden Therapeuten einiges an Arbeit zu. Wie das Prozedere in diesem Fall genau ist – daran haben die Kostenträger nun etwas verändert.

Bislang schrieb der Therapeut dem Patienten, der nicht gleich vor Ort zahlte, eine Rechnung. Wurde sie nicht beglichen, mahnte er die Zahlung an. Ging dann immer noch kein Geld ein, schickte uns der Therapeut die Mahnung für die Zuzahlung zusammen mit der Verordnung, damit wir beides gemeinsam vom Kostenträger einfordern konnten.

Ab sofort ist folgende Verfahrensweise von den Kostenträgern vorgegeben:
Zunächst muss die betroffene Verordnung abgerechnet werden. Erst dann kann man die Nachbelastung, also die Zuzahlungsnachforderung, erstellen und abrechnen.

Sie möchten sich mit dem Thema Zuzahlungseinzug gar nicht beschäftigen?
Dann empfehlen wir Ihnen unseren Service „Zuzahlungseinzug“ – denn damit kümmern wir uns für Sie um die gesamte Abwicklung! Rufen Sie uns an! Wir freuen uns darauf, Sie zu unterstützen. Telefon 0281 - 163940