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15.04.2021

Abrechnung von Corona-Tests

Aufgrund der weiterhin hohen Corona-Infektionszahlen sind einige besondere Auflagen zu beachten, um den therapeutischen Praxisbetrieb aufrecht erhalten zu können. Unter anderem sehen Hygienekonzepte die präventive Testung der Mitarbeiter vor. 

Die dadurch entstehenden Kosten können auch von Nicht-Mitgliedern humanmedizinischer Heilberufe über die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) erstattet werden.  

Im Detail bedeutet das Folgendes:
Die Heilmittelerbringer müssen sich vor dem Kauf von Corona-Tests auf der Website der für Sie zuständigen KV registrieren. Je nach KV unterscheidet sich der Vorgang minimal. Entweder ist eine reine Online-Registrierung ausreichend oder die entsprechenden Unterlagen liegen zum Download auf der Website bereit und müssen postalisch an die KV gesendet werden.  

Nach erfolgreicher Registrierung können die Tests erworben werden. Achtung: Es sind nur die beim BfArM gelisteten Test erstattungsfähig. Es werden ausschließlich die Tests, nicht aber die damit im Zusammenhang stehenden Personalkosten übernommen. 

Für die Abwicklung der Abrechnung wird ein Verwaltungskostensatz von 3,5 Prozent der jeweiligen Abrechnungshöhe für Nicht-KV-Mitglieder fällig.  

Bitte beachten Sie auch die bei Ihrer jeweiligen KV geltenden Abrechnungszeiträume. 

 Quelle: KBV