Kundenservice
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19.05.2020

Rettungsschirm für Heilmittelerbringer (Ausgleichszahlung)

Liebe Kundin, lieber Kunde,

dank des erfolgreichen Webinars mit der AOK Niedersachsen (Michael Reimann/Kirsten Franzke) können wir Sie bereits jetzt vor Veröffentlichung durch den GKV-Spitzenverband über einige Details zur Antragsstellung des Rettungsschirms informieren.

Wer ist berechtigt, einen Antrag zu stellen?

Eines vorweg: Die Severins GmbH – so wie auch andere Abrechnungsdienstleister – sind leider nicht berechtigt, für Sie Anträge in Ihrem Auftrag zu stellen.

Antragsberechtigt sind hingegen:

  • zugelassene natürliche Person (z. B. Einzelpraxen).
  • zugelassene Personengesellschaften oder juristische Personen: Jede zur Vertretung der Personengesellschaft oder juristischen Person im Außenverhältnis berechtigte Person unter namentlicher Angabe der zugelassenen Personengesellschaft oder juristischen Person ist antragsberechtigt.
  • Praxisgemeinschaften: Bei rechtlich eigenständigen Leistungserbringern aus einem oder mehreren Heilmittelbereichen, die sich zur gemeinsamen Nutzung der Praxisausstattung bzw. -räume zusammengeschlossen haben, ist jeder dieser zugelassenen Leistungserbringer berechtigt, einen eigenen Antrag jeweils mit seinem IK zu stellen, wenn über verschiedene IKs abgerechnet wird. Sollten diese Leistungserbringer nur über ein gemeinsames Institutionskennzeichen (IK) mit den Krankenkassen abrechnen, müssen sie auch einen gemeinsamen Antrag stellen.
  • Gemeinschaftspraxen: Bei Leistungserbringern aus einem oder mehreren Heilmittelbereichen, die sich zur gemeinsamen Berufsausübung und Abrechnung mit gemeinsamen Praxisräumen zusammengeschlossen und eine gemeinsame Zulassung erhalten haben, ist jede zur Vertretung der Gemeinschaftspraxis im Außenverhältnis berechtigte Person unter Angabe des Namens der zugelassenen Gemeinschaftspraxis antragsberechtigt. Es kann nur ein Antrag je zugelassener Gemeinschaftspraxis gestellt werden.

Antragsstellung

  • Anträge können ausschließlich im Zeitraum vom 20.05.2020 bis zum 30. Juni 2020 gestellt werden.
  • Eine Ausgleichszahlung wird nur in Folge einer elektronischen Antragsstellung gewährt.
  • Für den Antrag ist ausschließlich das vom GKV-Spitzenverband veröffentlichtes Formular zu verwenden. Formlose Anträge werden nicht akzeptiert.
  • Das Formular ist ab 20.05.2020 auf www.zulassung-heilmittel.de zu finden.
  • Das Formular ist an die E-Mail-Postfächer der je Bundesland zuständigen Arbeitsgemeinschaft der Heilmittelzulassung zu übermitteln.

Folgende Angaben sind auf dem Formular zu machen:

  • Name der Praxis
  • Name des zugelassenen Leistungserbringers
  • Anschrift
  • Telefon
  • E-Mail
  • Gültige Institutionskennzeichen (IK)
  • Ort, Datum, Name des Antragstellers
  • Die Berechnung der Ausgleichszahlung übernimmt der GKV-Spitzenverband. Sie erfolgt nach der Rechtsverordnung vom 04.05.2020 und den Durchführungsbestimmungen des GKV-Spitzenverbandes.
  • Berücksichtigt werden alle Verordnungen, die im Zeitraum vom 01.10. – 31.12.2019 abgerechnet wurden (unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung). Dazu folgendes Beispiel: Eine Verordnung, die im Juli 2019 ausgestellt, im Laufe des August 2019 beendet und im Oktober 2019 abgerechnet wurde, wird für die Berechnung der Ausgleichzahlung berücksichtigt. Eine Verordnung, die im November 2019 ausgestellt, aber erst im Februar 2020 abgerechnet wurde, wird nicht für die Berechnung der Ausgleichszahlung berücksichtigt.
  • Die Ausgleichszahlungen erfolgen ausschließlich auf die Bankverbindung, die bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE-IK) gemeldet wurde.

ARGE·IK
Alte Heerstraße 111
53757 Sankt Augustin
Tel.: 030 13001-1340
info@arge-ik.de

Auf der Überweisung wird das entsprechende IK und als Betreff „Corona-Schutzschirm“ angegeben.

Wichtig!

Was passiert, wenn die Ausgleichszahlung an die Severins GmbH überwiesen wird?

Sollte das Geld an die Severins GmbH überwiesen werden, weil in der Vergangenheit die Bankverbindung der Severins GmbH bei der ARGE IK hinterlegt worden ist, dann wird die Severins GmbH das Geld so schnell wie möglich und ohne zusätzliche Gebühren an den Kunden überweisen, sobald dies auffällt.

Woher weiß ich, ob bei meiner IK das Konto der Severins GmbH hinterlegt ist?

Hier hilft ein Blick in Ihre ggf. vorliegenden Unterlagen der ARGE IK oder eine entsprechende Nachfrage (ARGE·IK, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin, Tel.: 030 13001-1340, info@arge-ik.de).

Weitere Informationen zu dem Thema „Rettungsschirm“, finden Sie hier:

https://www.zulassung-heilmittel.de/rettungsschirm.html
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/heilmittel/heilmittel.jsp

Empfehlenswert ist auch der „Fragen-Antwort-Katalog“ (PDF), vom Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek).

Bei Fragen wenden Sie sich gern an unseren Kundenservice:

– Per E-Mail: kundenservice@severins.de
– Telefonisch: 0281 163940
– Oder via Kontaktformular in „Mein Kundenportal“.

Herzliche Grüße vom Niederrhein

Wilfried Engel