Um alle Beteiligten in der Zeit der Covid-19-Pandemie zu entlasten, wurden einige Sonderregelungen für die Versorgung mit Heilmitteln, über die wir am 20.03.2020 berichteten, am 31.03.2020 erweitert.
Unter Beachtung der Vorgaben von Bund und Ländern und der aktuellen Beschlüsse vom Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA), gelten diese Empfehlungen für alle Leistungserbringer nach §124 SGB V der Physiotherapie (inkl. Masseure und med. Bademeister), der Ergotherapie, der Ernährungstherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, sowie der Podologie.
Hinweis: Eine ärztlich verordnete Heilmittelbehandlung ist immer als medizinisch notwendig anzusehen und daher auch nach diesen Empfehlungen grundsätzlich abrechnungsfähig.
Unterbrechungsfristen: Nach den neuen Regelungen muss die Behandlung nicht mehr innerhalb von 14 Tagen (bzw. 28 Tagen im Falle von Podologie und Ernährungstherapie) beginnen. Außerdem kann die Behandlung für einen längeren Zeitraum unterbrochen werden, wenn zum Beispiel der Patient wegen der Covid-19-Pandemie seine Termine nicht wahrnehmen kann oder will oder wenn der Therapeut nicht zur Verfügung steht. Diese Sonderregelung gilt bei Heilmittelverordnungen, die nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt wurden.
Normalerweise dürfen zwischen den Behandlungsterminen nur 14 Tage liegen. Jedoch verzichten die Krankenkassen darauf, die Einhaltung dieser Frist zu prüfen, auch wenn der Vertragsarzt Angaben zu einem spätesten Behandlungsbeginn auf dem Verordnungsvordruck gemacht hat. Die Regelungen gelten sowohl für vertragsärztliche als auch für vertragszahnärztliche Heilmittelverordnungen.
Teilabrechnung: Eine Teilabrechnung bereits erbrachter Leistungen ist möglich. Nach Erbringung von Behandlungen kann eine Zwischenrechnung bei den Krankenkassen, unter Einhaltung üblicher Verfahren, eingereicht werden. Die Originalverordnung und Empfangsbestätigung muss als Zwischenabrechnung gekennzeichnet werden. Es müssen vorher Kopien der Verordnung und Empfangsbestätigung erstellt werden, die für die Endabrechnung benötigt werden. Um Doppelabrechnungen zu vermeiden, sind bereits abgerechnete Leistungen auf der Verordnungskopie durch einen Vermerk kenntlich zu machen.
Videobehandlung oder telefonische Beratungen: Die Entscheidung, ob eine Behandlung aktuell persönlich oder telemedizinisch erfolgen kann, trifft der Therapeut.
Sofern die Behandlungen aus therapeutischer Sicht telemedizinisch stattfinden können, ist dies mit vorheriger Einwilligung der Versicherten für die nachfolgend aufgeführten Heilmittel möglich:
- Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
- Schlucktherapie, ausschließlich bei SCZ (Störungen des oralen Schluckaktes)
- Ergotherapie
- Ernährungstherapie
- Physiotherapie (X0301, X0501, X0702)
Die Beratung ist im Bereich der Ernährungstherapie auch telefonisch möglich.
Auf der Rückseite der Verordnung ist die Therapie als Videobehandlung „V“ oder „Video“ bzw. „T“ oder „Telefon“ zu kennzeichnen.
Sämtliche Verfahrensregelungen gelten zunächst für alle Behandlungen, die bis einschließlich 31.05.2020 durchgeführt werden. Eine Erweiterung nach dieser Zeit ist denkbar, sofern die Covid-19-Krise anhält.
Lesen Sie HIER den gesamten Empfehlungs-Bericht der Kassenverbände auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbands.
(Quellen: GKV-Spitzenverband, AOK)