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25.01.2019

Heilmittel-Verordnung: Erst- oder Folgeverordnung?

In der Vergangenheit gab es im Heilmittelbereich häufiger Irritationen, ob für Patienten, die bereits Heilmittelbehandlungen von anderen Ärzten verordnet bekamen, eine Erst- oder Folgeverordnung auszustellen ist.

Arztwechsel
Nach einem Arztwechsel des Patienten gilt für den neu verordnenden Arzt im Heilmittelbereich – auch bei gleicher Indikation – der Grundsatz „neuer Arzt- neuer Regelfall“. Diese Auffassung vertritt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Dem aufgesuchten Arzt fehlen in aller Regel die detaillierten Informationen zur Vorbehandlung. Umfangreiche detektivische Recherchearbeiten sind ihm nicht zuzumuten (zum Beispiel welcher ICD-10- Code benutzt oder unter welchem Indikationsschlüssel des Heilmittel-Kataloges verordnet wurde).

Dementsprechend erhalten Patienten in der Praxis bei dort erstmalig medizinisch notwendigen Heilmittelverordnungen gemäß der Heilmittel-Richtlinie immer eine Erstverordnung. Falls Folgeverordnungen ohne zuvor ausgestellter Erstverordnung erfolgen, kann dies zu Auffälligkeitsprüfungen im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung führen.

Die Krankenkassen kommunizieren allerdings gegenteilige Auffassungen. Das macht es für uns alle nicht leichter, weshalb wir Ihnen leider auch keine verbindliche Aussage zu dem Thema machen können.

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(Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz -KV RLP-)

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