Der Bundesgerichtshof hatte am 18.06.2015 ein Urteil zur GEMA-Pflicht von Zahnärzten getroffen. Damals wurde entschieden, dass ein Zahnarzt, welcher im Wartezimmer Hörfunksendungen abspielt, nicht GEMA-pflichtig ist. Nunmehr liegen endlich die Entscheidungsgründe des Verfahrens mit dem Aktenzeichen BGH I ZR 14/14 vor. Danach ist die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahnarztpraxen im Allgemeinen nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne von §15 Abs. 3 UrhG anzusehen. Deshalb würde eine GEMA-Pflicht für Zahnarztpraxen eben nicht bestehen.
VPT-Justiziar D. Benjamin Alt erklärt dazu: Es gibt eigentlich keinen Grund, weshalb für Heilmittelpraxen wie einer Physiotherapiepraxis etwas anderes gelten soll. Anders könnte dies im Grunde – wenn überhaupt – nur beurteilt werden, sofern andere Leistungen als Heilbehandlungen angeboten werden. Ich weise nochmals auf die Möglichkeit hin, dass Physiotherapeuten ihren Vertrag mit der GEMA fristlos, hilfsweise fristgerecht, kündigen. Der VPT bietet dazu ein Musterkündigungsschreiben im geschützten Mitgliederbereich. Bei Problemen können Sie sich auch gerne an die Rechtsabteilung wenden.
Kontakt: Rechtsanwalt D. Benjamin Alt
Telefon: 0241 / 955 97 991
08.03.2016