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24.06.2016

Neue Heilmittelvordrucke ab 1. Januar 2017

Mit der Einführung neuer Heilmittelverordnungen zum 1. Januar 2017 verlieren die alten Formulare ihre Gültigkeit. Abrechnungen mit den Krankenkassen sind für Verordnungen ab 1. Januar 2017 nur noch mit dem neuen Formular und allen vorgesehenen Angaben möglich.
Die Vordrucke für die Verordnung von Heilmitteln (Muster 13 / Physiotherapie, 14 / Logopädie und 18 / Ergotherapie) ändern sich zum 1. Januar 2017. Sie enthalten dann ein zweites Feld für den ICD-10-Code. Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben die Vordruckvereinbarung (Anlage 2 des Bundesmantelvertrags Ärzte, BMV-Ä) und die Vereinbarung zum Blankoformularbedruckungsverfahren (Anlage 2a des BMV-Ä) entsprechend angepasst.
Die Änderung der Vordrucke steht im Zusammenhang mit einer Neufassung der Diagnoseliste der bundeseinheitlichen Praxisbesonderheiten für Heilmittel, die ab dem 1. Januar 2017 „besondere Verordnungsbedarfe“ heißen. Die überarbeitete Liste sieht zur Berücksichtigung der Heilmittelverordnung als „besonderer Verordnungsbedarf“ ab 1. Januar 2017 teilweise einen zweiten ICD-10-Code vor. Auf den bisher verwendeten Verordnungsvordrucken können Ärzte allerdings nur einen ICD-10-Code in ein entsprechendes Feld eintragen.
Mit der Einführung der neuen Vordrucke zum 1. Januar 2017 werden die alten ungültig und dürfen nicht aufgebraucht werden.

Download: Anlage_2_Aenderungen_ der_Vordruckvereinbarung.pdf – ca. 1,2 MB als PDF-Datei
Download: Aenderung zum Blankoformularbedruckungsverfahren.pdf – ca. 0,15 MB als PDF-Datei

(Quelle: AOK Gesundheitspartner vom 09.06.2016 – http://www.aok-gesundheitspartner.de)