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Ein Hinweis in eigener Sache
FALLS SIE ES NOCH NICHT WISSEN: WIR RECHNEN NATÜRLICH AUCH GERNE IHRE PRIVATREZEPTE AB. KONDITIONEN AUF ANFRAGE.
Ihre Severins GmbH
Newsletter vom 20.12.2011
Neues Gesetz: Regressgefahr gebannt?
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Letzte Woche wurde das lang diskutierte Versorgungsstrukturgesetz verabschiedet, welches Neuerungen enthält, die auch Heilmittelerbringer betreffen. Zwar nicht unmittelbar, dafür aber die Ärzte, die Heilmittel verordnen.
Diese müssen künftig etwas weniger fürchten, in Regress wegen zu viel verordneter Heilmittel genommen zu werden. Zum einen soll es einen bundeseinheitlichen Katalog mit Praxisbeson- derheiten geben. Damit weiß jeder Arzt, dass Verordnungen mit diesen Indikationen von der individuellen Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgenommen sind. Zum anderen gilt die neue Devise "Beratung vor Regress". Gegen Ärzte, die zum ersten Mal in die Wirtschaftlichkeitsprüfungen kommen, sollen keine Regressansprüche geltend gemacht werden, sondern sie sollen beraten werden, wie dies künftig vermieden werden kann. Und um das Weihnachtsgeschenk für Heilmittelerbringer zu komplettieren: Die Richtgrößen für Heilmittel werden im kommenden Jahr um 4,5% steigen, in einigen Regionen sogar noch mehr!
(Quelle: Frieder Bothner - physio.de)
Newsletter vom 10.10.2011
Keine Verordnung? Umsatzsteuer! Oberste Finanzbehörden konkretisieren Steuerpraxis.
Verlassen Physiotherapeuten den geschützten Raum der ärztlichen verordneten Therapie wächst die Freiheit und damit die Verantwortung. Haftungsfragen etwa müssen geklärt werden und auch steuerliche Probleme lauern auf den selbstständig tätigen Therapeuten. Gerade zur Umsatzsteuer geistern manch Gerücht und manche Unklarheit durch die Branche. Nun hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Hessen in Frankfurt einen Erlass zur Umsatzsteuer bei Physiotherapeuten veröffentlicht. Damit beleuchtet erstmals eine relevante Behörde verschiedene Aspekte der Umsatzsteuer für die Berufsgruppe und sorgt so für Klarheit.
Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei, zitiert das OFD das Umsatzsteuergesetz (UStG). Auch die Tätigkeit von Physiotherapeuten fällt darunter. Die aber setzt voraus, dass ein "therapeutisches Ziel im Vordergrund steht". Präventionsleistungen, "die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben" seien keine Heilbehandlungen, so die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die EuGH-Vorgaben in die Wirklichkeit des deutschen Gesundheitssystems transferiert. Nichtärztliche Berufe erbringen nur dann eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung, wenn sie aufgrund "ärztlicher Anordnung" geleistet wird. Maßnahmen, die "lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ('wellness') durchgeführt werden, fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung."
Daraus folgert die hessische Behörde, dass Therapien, die nach Abschluss einer Verordnung weitergeführt werden, ohne Vorlage einer neuen Verordnung keine steuerfreie Heilbehandlung darstellen. Insofern revidiert das OFD seine bisherige Praxis. Nur noch bis zum 31.12.2011 dürfen die Finanzämter rezeptlose Anschlussbehandlungen steuerfrei akzeptieren. Der Erlass aus Hessen findet Nachahmer. In mehreren Bundesländern haben die obersten Finanzbehörden ähnliche Schritte angekündigt.
Trotz des deutlichen OFD-Erlasses bleibt, wie immer im Rechtswesen, Interpretations- und Auslegungsspielraum, der sich im Einzelfall in der Auseinandersetzung mit Finanzamt oder Betriebsprüfer als Vor- oder auch Nachteil erweisen könnte. Fein raus sind Physiotherapeuten, deren eigentlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen unter 17.500 Euro im Jahr liegen. Dann nämlich fällt die Steuer grundsätzlich nicht an. Auch (eingeschränkte) Heilpraktiker brauchen sich nicht darum scheren. Ihre Leistungen sind wie die von Ärzten Heilbehandlungen, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Und eine dritte Gruppe lässt das Thema unberührt – diejenigen nämlich, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen als solche behandeln – die Steuer berechnen und abführen.
(Quelle: Peter Appuhn - physio.de)
Newsletter vom 19.04.2011
Wir haben unseren Online-Auftritt inhaltlich und optisch gravierend verändert und mit dem heutigen Tag für die Öffentlichkeit bereitgestellt. Wir hoffen, allen Besuchern dieser Website gefällt unser neuer Auftritt.
Ihre Severins GmbH
Informatives zu Ostern

Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,
der Osterhase musste sich im Laufe seiner Geschichte sehr vieler Konkurrenz erwehren. Letzten Endes hat er sich aber durchgesetzt.
Sich mit Mitbewerber auseinander zu setzen, das ist auch mir nicht fremd.
Dafür, dass Sie sich in den letzten Jahren für meine Dienstleistungen entschieden haben, möchte ich mich einmal herzlich bei Ihnen bedanken.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie ein fröhliches und gesegnetes Osterfest, auf dass der Osterhase viele Eier bringt.
Viele liebe Grüße
Jürgen Severins
Newsletter vom 14.01.2010
Oberstes Gericht stellt umfassende Prüfpflicht für Physiotherapeuten fest, ZVK unterliegt in letzter Instanz und muss 60.000 Euro Gerichtskosten zahlen.
28.10.2009
"Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil"
Mit diesem Satz begann gestern eine Urteilsbegründung, die eine leider sehr unangenehme Interpretation festschreibt: Physiotherapeuten sind verpflichtet, Rezepte auf vollständige, inhaltliche Plausibilität und ärztliche Fehler zu überprüfen.
Aber von vorne:
Die AOK Baden-Württemberg hatte einer Physiotherapeutin die Zahlung eines Rezepts verweigert, da es nicht den Heilmittelrichtlinien (HMR) entsprechend ausgestellt war. Mit Unterstützung ihres Verbands, dem ZVK Landesverband Baden-Württemberg, klagte sie dagegen. Der ZVK entschloss sich, dieses Verfahren als Musterklage zu führen, damit abschließend geklärt werden könne, ob und inwieweit Physiotherapeuten Rezepte zu überprüfen hätten. Das Sozialgericht (die 1. Instanz) verurteilte die AOK zur Zahlung, mit der Begründung, dass die Rahmenverträge eine solche Prüfpflicht nicht vorsähen. Gegen dieses Urteil legte die AOK Berufung ein, so ging es in die nächste Instanz. Das Landessozialgericht (2. Instanz) urteilte aber nicht im Sinne des ZVK, denn es stellte fest, dass der Verband gar nicht klageberechtigt sei (wir berichteten). Dieses Urteil wiederum behagte dem Verband nicht, so kam es gestern zur endgültigen Verhandlung vor dem obersten Gericht, dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Die Kasseler Richter, unter dem Vorsitz des Präsidenten des BSG, hatten nun in letzter Instanz den Streit zu entscheiden. Spannend war die Frage, ob sich das Gericht auch dazu äußern würde, ob und wie weit Therapeuten eine Prüfpflicht hätten. Da es mittlerweile etliche Klageverfahren, nicht nur in Baden-Württemberg, wegen Absetzungen der Krankenkassen gibt, hatte dieses Verfahren grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des BSG hat grundsätzliche Bedeutung für alle Therapeuten und Kassen.
Das Gericht äußerte sich tatsächlich zur Prüfpflicht, und zwar leider sehr deutlich: Die Berufung des Verbandes hatte keinen Erfolg, die AOK darf von Therapeuten verlangen, Rezepte auf Gültigkeit zu überprüfen.
Rahmenverträge nicht maßgeblich
In der mündlichen Begründung ließ der Vorsitzende des 1. Senats keinen Zweifel: Therapeuten haben eine umfassende Kontrollpflicht. Nicht nur formell, auch inhaltlich müssen Therapeuten Rezepte auf Gültigkeit kontrollieren. Heilmittelerbringer sind verpflichtet, Rezepte vollständig auf Plausibilität zu prüfen. Diese Pflicht besteht unabhängig von rahmenvertraglichen Vereinbarungen.
Die AOK muss ungültige Rezepte nicht vergüten. Leistungserbringer sind verpflichtet, Rezepte auf erkennbare ärztliche Fehler zu überprüfen. Die Heilmittelrichtlinien (HMR) sind auch für Therapeuten verbindlich. Rezepte, die nicht HMR-konform ausgestellt seien, sind ungültig und müssen von den Krankenkassen nicht erstattet werden.
Was bedeutet das für Therapeuten?
Die Richter haben sich unmissverständlich ausgedrückt: Krankenkassen müssen Rezepte nicht erstatten, wenn sie ungültig sind. Gültig sind Rezepte, wenn sie den HMR entsprechend ausgestellt sind. Das bedeutet, dass sämtliche Angaben auf dem Rezept den HMR sowie dem Heilmittelkatalog (HMK) entsprechen müssen. Dies umfasst alles, was erkennbar falsch ist.
Die Richter haben ausdrücklich eine "inhaltliche" Prüfpflicht hervorgehoben. Das bedeutet z.B. dass Indikationsschlüssel und Leitsymptomatik dem HMK entsprechen müssen. Die Anzahl der verordneten Behandlungen z.B. im Regelfall lassen sich ebenfalls dem HMK entnehmen und sind zu prüfen. Sollten diese Angaben nicht dem HMK entsprechen, muss eine Kasse das Rezept nicht vergüten, ein Therapeut hätte in dem Fall also umsonst gearbeitet.
Teures Vergnügen für den ZVK: 60.000 Euro Gerichtskosten, 100.000 Euro Anwaltskosten?
Das Gericht verabreichte dem anwesenden Anwalt des ZVK, Geschäftsführer Esser, aber noch eine weitere bittere Pille: Da der Verband den Prozess verloren hat, muss der ZVK (bzw. seine Mitglieder) sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten aller drei Instanzen tragen. Diese richten sich nach dem Streitwert und den legte das Gericht auf das höchstmögliche Maß fest: 2,5 Millionen Euro! Mehr ist nach geltendem Recht nicht möglich. Allein die Gerichtskosten, die der ZVK begleichen muss, betragen rund 60.000 Euro. Hinzu kommen evtl. Anwaltskosten der Gegenseite, die sich nach der Gebührenordnung auf ca. 100.000 Euro belaufen. Sollte die Kanzlei von Herrn Esser dessen Dienste dem Verband in Rechnung stellen, muss der ZVK diese Gebühren zusätzlich begleichen.
Die entstandenen Kosten sind umso pikanter, da es für die Urteilsfindung ganz und gar unnötig war, dass der ZVK als Kläger aufgetreten ist: Das Urteil wäre inhaltlich zur Prüfpflicht auch ohne Verband unverändert. Die Kosten für die Physiotherapeutin betragen aber nur ein Zwanzigstel, für den Verband legten die Richter aber die "Höchststrafe" (2,5 Mio. Euro) fest. Bezahlen müssen es letztendlich die Mitglieder mit ihren Beiträgen.
ZVK Baden-Württemberg
Der ZVK Baden-Württemberg hatte seine Mitglieder in den letzten Jahren immer wieder ermuntert, bei Rezeptkürzungen der AOK, eine Klage einzureichen, und auf die nahezu sicher positiven Ergebnisse eines Gerichtsverfahrens verwiesen. Auf die rund 100 Therapeuten, die diesem Rat gefolgt sind, dürften nun entsprechende Gerichts- und Anwaltskosten zukommen, da sie nach dem gestrigen Urteil die Ansprüche der AOK wohl anerkennen müssen.
Die genaue schriftliche Begründung wird in Kürze veröffentlicht, wie der Vorsitzende bekannt gab. Dann werden alle Einzelheiten nachzulesen sein.
Das Urteil ist rechtskräftig, eine Berufung ist nicht möglich.
(Quelle: F. Bothner / physio.de)
Newsletter vom 07.04.2009
Sehr geehrte Damen und Herren ,
zu Ostern haben sich viele Bräuche entwickelt. Einer der nettesten ist der Glaube an den Osterhasen.
Was ich bis vor Kurzem auch nicht wusste: Der Osterhase hat die Süßwarenindustrie erst durch ein Missgeschick erobert: Ein erfinderischer Bäcker soll missglückte Osterlämmer kurzerhand in Osterhasen umfunktioniert haben. Da kann man nur sagen: Es lebe die Fantasie!
Ich denke, diese Freude an der Kreativität war auch immer bei unserer Zusammenarbeit spürbar.
Ich danke Ihnen herzlich für Ihren Einsatz! Zugleich freue ich mich schon auf die weitere gemeinsame Arbeit.
Herzliche Frühlingsgrüße Jürgen Severins
Newsletter vom 17.02.2009
***Wichtige Information***Wichtige Information*** Wichtige Information***
Was „gestern“ noch galt, gilt „heute“ nicht mehr.
Kaum etwas ist Vergänglicher, als manche Krankenkassen-Entscheidung.
Darum bitte unbedingt beachten:
Die AOK Niedersachsen schickt Rechnungen und Verordnungen unbezahlt zurück, wenn Ärzte selbstgedruckte Heilmittelformulare in DIN-A4-Format benutzen.
Ab sofort dürfen nur noch diese in DIN-A5-Format ausgedruckt werden.
Ob und wann andere Kassen nachziehen werden, ist noch nicht bekannt. Besser ist, wenn Sie sich darauf einstellen, dass dies in Kürze für alle Kassen gelten wird.
Freundliche Grüße
Jürgen Severins
Newsletter vom 06.02.2009
Gerichtsurteil irritiert ambulante Dienste
Abrechnung über Dritte möglich.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 10. Dezember 2008 (Az.: B 6 KA 37/07 R) hat in vielen ambulanten Diensten zu Beunruhigung geführt. Die Richter des BSG hatten entschieden, dass Ärzte und Krankenhäuser Daten von gesetzlich versicherten Patienten nicht an private Abrechnungsstellen weitergeben dürfen, da die Datenweitergabe gegen die Regelung des SGB V verstößt. "Externe Dienstleister ambulanter Dienste sind von diesem Urteil nicht betroffen" sagt jetzt Fachanwältin Isabel Romy Bierther, Fachanwältin beim VDAB. "In diesem Urteil geht es um die Abrechnung von kassenärztlichen Leistungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung(KV). Die KV weigerte sich - und zwar nach Auffassung des Gerichts zu Recht - die kassenärztlichen Leistungen zu vergüten, die über eine externe Abrechnungsstelle abgerechnet wurden. Zwar hatten die Patienten in die Datenweitergabe eingewilligt, aber da es an einer Regelung im SGB V fehlt, ärztliche Leistungen durch Dritte abrechnen zu lassen, hilft die Einwilligung der Patienten nicht weiter.
Für die Abrechnung der Leistungen der ambulanten Dienste besteht in §302 SGB 5 eine Ermächtigung, dafür Rechenzentren in Anspruch zu nehmen. Eine solche Ermächtigung gibt es für Ärzte nicht. Daher ist die Rechtssprechung des BSG nicht auf ambulante Dienste zu übertragen. Diese können weiter wie gewohnt über die Rechenzentren abrechnen.
(Auszug aus der Zeitung CARE konkret vom 06.02.2009 von Fachanwältin Isabel Romy Bierther)
Ihr Jürgen Severins
Newsletter vom 29.12.2008
Änderung beim Abrechnungsverfahren nach § 302 SGB V "Sonstige Leistungserbrin-ger" ab dem 01.01.2009!!!
Heute informiere ich Sie über eine kurzfristig angekündigte Änderung im Abrechnungsverfahren durch die IKK Nordrhein. Das uns zugesandte Schriftstück der IKK liegt zur Ansicht bzw. zum Download für Sie bereit. Hierzu muss lediglich der Acrobat-Reader von Adobe auf Ihrem PC installiert sein, um das Schriftstück betrachten zu können.
"HIER" gelangen Sie zur downloadbaren Version des Schriftstücks der IKK Nordrhein.
Eine angenehme Woche und einen guten Start ins neue Jahr wünsche ich Ihnen stellvertretend für das gesamte SEVERINS-Team.
Ihr Jürgen Severins
Newsletter vom 17.12.2008
Blitzmeldung Blitzmeldung Blitzmeldung
Fusion Techniker Krankenkasse/IKK-Direkt
hier: getrennte Rechnungslegung für IKK-Versicherte
Verehrte Kundinnen und Kunden der SEVERINS GmbH.
Das sich die Techniker Krankenkasse und die IKK-Direkt zum 01. Januar 2009 zusammen schließen, konnte man frühzeitig der Presse etc. entnehmen.
Aber erst gestern erhielten wir die Info rmation, dass zum Jahreswechsel eine getrennte Rechnungslegung vorzunehmen ist.
Das heißt, dass alle Behandlungen, die bis zum 31.12.2008 erfolgen, über die IKK-Direkt und die in 2009 erbrachten Leistungen über die Techniker Krankenkasse abzurechnen sind .
Wir bitten Sie daher, alle Verordnungen, welche von diesem Wechsel betroffen sind, zu kopieren und die jeweilige Anzahl der erbrachten Leistungen zu dem gültigen Tarif ( IKK = RVO-Tarif und Techniker = VDAK-Tarif abzurechnen. Auf der Rückseite der Kopien, welche mit der Techniker abzurechnen sind, notieren Sie bitte „Kassenwechsel; Original abgerechnet mit der IKK-Direkt“. Auf dem Original reicht der Vermerk „Kassenwechsel“.
Wir hätten Sie natürlich viel früher über diese Modalitäten informiert. Aber leider sind auch wir nicht früher informiert worden..
Ehrlich gesagt, habe ich das in meiner 36 - jährigen Tätigkeit nicht anders erwartet und bis dato nicht anders erlebt. Immer alles auf dem „letzten Drücker“.
Darum wünsche ich Ihnen ein inspirierendes Weihnachtsfest. Gehen wir gemeinsam als Optimisten ins neue Jahr .
Ihr Jürgen Severins
Newsletter vom 04.12.2008
2008 war für uns Menschen sehr lehrreich.
Das letzte Jahr brachte eine Erholung am Arbeitsmarkt, ein paar neue Konflikte, aber auch eine neue Erkenntnis: Im Lauf des Jahres ist der Menschheit immer mehr bewusst geworden, dass wir mitten in einer Rohstoffkrise, einer Bankenkrise und einer Nahrungsmittelkrise stecken.
Gerade weil wir diese globale Dreifachkrise erkannt haben, haben wir jetzt die Chance, sie zu meistern. Ich beobachte mit großer Freude, wie die Menschheit beginnt, immer mehr an einem Strang zu ziehen. Wir sind auf einem guten Weg, unsere Probleme gemeinsam zu lösen. Der Neubeginn in den USA begeistert mich besonders, dennoch muss man abwarten.
Wer weiß, vielleicht sind all diese Krisen Chancen? Wir sollten positiv in die Zukunft blicken.
Ich wünsche Ihnen ein inspirierendes Weihnachtsfest. Gehen Sie als Optimist ins neue Jahr!
Mit hoffnungsvollen Grüßen
Ihr Jürgen Severins
Newsletter vom 12.08.2008
In diesem Newsletter informieren wir Sie über eine Information der AOK Bayern, aus der wir zitieren dürfen.
<Zitat>
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Wirkung ab 01.07.2008 trat eine neue Stufe des GKV-WSG in Kraft. In diesem Zusammenhang änderte sich auch der bisherige § 91 Abs. 9 SGB V. In seiner Neufassung (§ 91 Abs. 6 SGB V) bezieht der Gesetzgeber auch Leistungserbringer in die Gültigkeit von Heilmittel-Richtlinien ein. Insofern gelten seit diesem Datum die Heilmittel-Richtlinien auch vollumfänglich für die Leistungserbringer, die Heilmittel ambulant abgeben. Zwischenzeitlich hat die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns die Vertragsärzte mit dem Rundschreiben "Verordnung aktuell/Mai 2008" auf die konsequente Umsetzung der Heilmittelrichtlinien hingewiesen. Dies betrifft auch unvollständig bzw. falsch ausgestellte Heilmittelverordnungen. Durch die ausgeweitete Gültigkeit der Heilmittel-Richtlinien können seit in Kraft treten der neuen Gesetzeslage nur noch Angaben im Bereich der Frequenz und Gruppentherapie nach vorheriger Klärung mit dem Arzt vom Therapeuten geändert werden. In diesem Zusammenhang bitten wir zu beachten, dass unvollständig bzw. falsch ausgestellte Heilmittelverordnungen vor der Einreichung der Abrechnung mit dem Arzt zu klären und mit dessen erneuter Unterschrift zu ändern sind.
Wir bitten Sie, bei der Erstellung der Abrechnungen hierauf zu achten. Die Verbände der Heilmittel-Erbringer, sowie die nicht in Verbänden organisierten Leistungserbringer werden bzw. wurden analog informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Theresia Wolf
<Zitat Ende>
Ich hoffe, dass wir Ihnen mit dieser Information weiterhelfen konnten und verbleibe
mit freundlichem Gruße
Ihr Jürgen Severins
Newsletter vom 11.07.2008
Datenschutz: Das unbekannte Wesen?
Heute informiere ich Sie über die „Weitergabe von abrechnungsbegründenden Unterlagen an ein Rechenzentrum“ mit dem Hintergrund, dass Sie sich beruhigt zurück lehnen können, weil wir in Ihrem Sinne, einen internen und externen Datenschutzbeauftragten bestellt haben.
Also keine Sorge, bei uns sind Sie bestens aufgehoben.
Für weitergehende Informationen steht Ihnen "HIER" eine downloadbare Version mit Informationen zum Datenschutz bereit.
Ein schönes Wochenende wünsche ich Ihnen stellvertretend für das gesamte SEVERINS-Team und bleiben Sie gesund.
Ihr Jürgen Severins
Wichtige Information vom 09.07.2008
SEVERINS informiert !
Aufgrund von Bauarbeiten sind zur Zeit unsere Telefon- und Faxleitungen gestört.Wir hoffen, dass dieses Problem schnellstmöglich behoben wird.
Auf Grund dieser Einschränkungen sind wir leider nur bedingt erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Severins GmbH
Newsletter vom 04.07.2008
Betriebsstätten-Nr., das unbekannte Wesen?
Heute informieren wir Sie über etwas, dass Sie eigentlich nicht interessieren sollte, aber dennoch kommen Sie leider nicht daran vorbei:
...Die Betriebsstätten-Nummer...
Es ist eigentlich eine Angelegenheit des Arztes, dafür zu Sorgen, dass diese auf jedem Rezept und zwar zuzüglich der Artznummer, aufgedruckt wird.
Er muss sie nur seinem PV-System einmal einpflegen.
Denn ab dem 01.07.2008 hat die bisherige KV-Abrechnungsnummer keine Bedeutung mehr.
Wir als Ihr Abrechner müssen die Betriebstätten-Nummer ab diesem Zeitpunkt erfassen und per DTA zusätzlich übermitteln.
Mein Tipp:
Achten Sie bitte darauf, dass ab sofort (auch auf den alten Rezepten als Übergangsregelung) die Nummern aufgedruckt sind.
Ich weiß, dass dies ein zusätzlicher und nicht honorierter Zeitaufwand ist, aber er ist notwendig, damit die Rezepte abgerechnet werden können.
Zum besseren Verständnis, dass alle und wie alle Ärzte darüber umfassend informiert worden sind, erhalten Sie eine Info der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe. Ich gehe davon aus, dass der Tenor bei den anderen KV-en gleich ist.
Soviel für heute.
Ich wünsche Ihnen stellvertretend für das ganze SEVERINS-Team ein schönes und erholsames Wochenende und bleiben Sie gesund.
Ihr Jürgen Severins
P.S.: In der nächsten Woche erhalten Sie wichtige Informationen in Sachen Datenschutz.
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